fullscreen: Deutsche Geschichte bis zum Westfälischen Frieden (Teil 1)

§ 27. Die Zustände im Zeitalter der Staufer. 95 
das Herrenhaus (Palas), das den großen Saal und verschiedene kleine 
Gelasse enthielt. Im Palas selbst oder nebenangebaut war die wegen ihrer 
Heizvorrichtung Kemenate (caminata) benannte Frauenwohnung, die in 
das Zimmer der Hausfrau, die Schlafräume der Mägde und das Arbeits- 
zimmer, wo die Herrin mit dem weiblichen Ingesinde nähte und spann, zerfiel. 
Die Blütezeit des Rittertums fällt in die Zeit von 1150—1250. Ritterliche 
Das war ein volles Jahrhundert heiteren Lebensgenusses und größter SuItur- 
Daseinsfreude der oberen Stände, wie sie einst die Hellenen beseelt hatte. 
Über die Kurzweil und die Feier von hohgeziten hinausgehend, schufen 
die Ritter als Vertreter des damals herrschenden Standes eine demselben 
angepaßte Kultur, deren schönstes Erzeugnis die mittelalterliche Dichtkunst ist. 
Aber mit der Herrlichkeit des Reiches zerfiel auch das Rittertum. Verfall. 
Seine Ideale verblaßten, der Minnedienst artete oft genug in Narrheit aus, 
seine Zucht, seine Dichtung starben hin. Dazu kam, daß der Ertrag der meist 
durch Pächter betriebenen Wirtschaft den Ansprüchen, die das Leben und vor 
allem das höfische Leben stellten, nicht genügte, zumal bei jeglichem Fortschreiten 
der Geldwirtschaft sich die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht 
in gleicher Weise wie die der Gewerbe heben. Die Geldwirtschaft war es, 
welche den Schwerpunkt der Kultur in die Städte verlegte. So verkamen 
unzählige Ritter; aus edelen ritern wurden Raubritter. Schließlich wurde 
das Rittertum auch auf dem Gebiete des Kriegswesens, durch das Aufkommen 
der Schußwaffen und der zu Fuß kämpfenden Heere, bei Seite geschoben. 
5. Staatsverwaltung, a. Der König. Das „Königsamt" war zur 
Zeit der Karolinger erblich gewesen. Nach ihrem Aussterben wurde es 
durch eine Wahl übertragen, doch kürte man fast immer bis auf Heinrich IV. 
„nach dem Blute". Der derzeitige Inhaber der Königsgewalt "wußte den 
Übergang derselben auf den Sohn dadurch zu sichern, daß er ihm schon bei 
seinen, des Vaters, Lebzeiten die Wahl verschaffte. Der deutsche König 
war an sich zugleich König von Italien und Burgund. Er allein unter 
allen Fürsten der Christenheit hatte das Recht und die Pflicht, die Kaiser¬ 
krone zu erwerben. Nachdem erst zwei Gegenkönige aufgestellt waren, wurde 
die Wahl immer mehr betont. Das Recht, den König zu küren, stand 
anfänglich allen Freien zu. Nach und nach entwickelte sich ein Vorschlags- 
recht der Reichsfürsten, während der Zuruf durch das Volk unterblieb. 
Seit dem 13. Jahrhundert genoffen 6 — 7 Fürsten, das Vorrecht, ihre 
Stimme zuerst abzugeben. Im Jahre 1257, von wo an die Wahl regel- 
mäßig zu Frankfurt a. M. vorgenommen wurde, hatten dieselben bereits ein 
ausschlaggebendes Wahlrecht. Von 1273 an verwandelte es sich in ein 
ausschließliches. Die sieben Kurfürsten waren die drei rheinischen Erz- Kurfürsten, 
bischöse, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen, der Markgraf 
von Brandenburg und der König von Böhmen (oder der Herzog von Bayern). 
h. Die Fürsten und die Fürstentümer. Wer im Namen des Königs Fürsten. 
Grafschaftsrechte ausübte, wurde als Fürst bezeichnet So die Herzöge, die 
Grafen, die Erzbischöfe, Bischöfe und Inhaber reichsunmittelbarer Abteien. 
Durch Befestigung ihrer Stellung in einem bestimmten Landesteil und 
Mehrung ihrer Vorrechte erlangten im 12. Jahrhundert einige derselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.