Full text: Der Lehrstoff der zweiten Klasse (Teil 2: Hilfsbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren, Abt. 2)

30 Überblick über die Brandenburgisch-preußische Geschichte bis zum Jahre 1640. § 126. - 
Seiten anerkannt, daß die Kirche einer Verbesserung bedürfe. Nur die 
immer vereitelte Hoffnung auf eine Kirchenversammlung habe ihn be- 
wogen, nach eignem Ermessen einige Veränderungen vorzunehmen. Auch 
jetzt noch sei er bereit, den Beschlüssen einer Kirchenversammlung, wo 
und wann sie gehalten werden möge, als gehorsamer Diener der Kirche 
Folge zu leisten. Tatsächlich wurden in Brandenburg viele Gebräuche 
der alten Kirche beibehalten, z. B. die Prozessionen. Auch wurde das 
Meßopfer weiter gefeiert, aber in deutscher Sprache. Seine Gemahlin 
Sabina schloß sich dem Übertritte nicht an. Wie sein Vater duldsam 
gewesen war gegen diejenigen, die zur neuen Lehre übertraten, so war 
er duldsam gegen diejenigen, die bei der alten verblieben. Die Bischöfe 
von Havelberg und Lebus blieben in ihren Ämtern) nach ihrem Tode 
wurden die Bistümer an Prinzen des kurfürstlichen Hauses verliehen. 
Sein Bruder Johann von Küstrin trat ebenfalls zur Lehre Luthers 
über. Sein Vetter Albrecht, der Hochmeister des Deutschen Ordens, 
war schon im Jahre 1525 übergetreten. 
5. Johann Sigismund trat im Jahre 1613 vom lutherischen 
zum reformierten Bekenntnis über. Im Herzogtnme Kleve und in 
der westfälischen Mark wurde dieser Übertritt mit Freuden begrüßt; 
dagegen war die Bevölkerung der Mark Brandenburg und des Herzog- 
tums Preußen sehr unwillig. Peter Stuler, der Pfarrer der Petri- 
Eirche in Berlin, tadelte öffentlich des Kurfürsten Bekenntnisänderung. 
Die Lutherischen behielten ihre alte Freiheit. 
§ 126. Landesverteidigung und kriegerische Verwicklungen. 
1. Landesverteidigung. Die Verteidiguna des Landes berafite auf 
der Lehnspflicht. Nur die Lehnsleute sind folgepflichtig,- Bürger 
und Bauern sind frei, JmQtmL kaben. In der Not 
werden Die städtischen Milizen herangezogen, in dringender Not gitch 
dkJBürger und Bauern als Landsturm verwandt. Die Gemeinde 
Muste 
IjcüJertT
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.