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Das Zeitalter der religiösen Kämpfe 1519 —1648.
Ferdi- feit 1637 Ferdinand III., seine Zustimmung gegeben hatte, zur Unter-
naitb III. 1
1637-1657. zeichnung des Friedens.
Bestim- Was zunächst die Gebietsverhältnisse anlangt, so wurde fol-
mutigen , , ,
über gendes bestimmt:
®S: Frankreich wurde für seine Teilnahme am Kriege dadurch ent-
niffe' schädigt, daß ihm außer den Bistümern Metz, Toul und Verdun, die es
bereits 1552 gewonnene hatte, die Landgrafschaft Elsaß abgetreten wurde;
französische Fahnen wehten also nunmehr am Rhein, und Süddeutschland
stand französischen Einfällen offen.
An S ch w e d e n fiel Vorpommern, dazu die früheren Bistümer Bremen
und Verden; so beherrschte es die Mündungen der Oder, Elbe und Weser.
Brandenburg erhielt von dem Hommerschen Erbe nur Hinter-
pommern, dazu als Entschädigung die Bistümer Cammin, Minden, Halber-
stadt und die Anwartschast auf das Erzbistum Magdeburg, dessen Ad-
ministrator, ein sächsischer Prinz, im Jahre 1680 starb.
Die Rh einpfalz wurde dem Sohne Friedrichs V. zurückgegeben und
für ihn eine achte Kurwürde geschaffen.
Die Schweiz und die Niederlande wurden endgültig vom
deutschen Reiche losgetrennt.
Kirchliche Ferner wurden die religiösen Verhältnisse geordnet. Der
2S. gewaltige, anfangs von großen Erfolgen begleitete Versuch der katholischen
Partei, den Protestantismus aus der ganzen Linie zurückzudrängen, war
schließlich mißlungen. Beide Bekenntnisse wurden von neuem als gleich-
berechtigt anerkannt und nunmehr endlich auch die Reformierten in
den Religionsstieden aufgenommen. Hinsichtlich der geistlichen ©uter
bestimmte man, daß diejenigen, die 1624 katholisch gewesen seien, katholisch,
die, welche sich damals in protestantischem Besitz befunden hätten, pro-
testantisch bleiben sollten.
Ver- Endlich wurden wichtige Bestimmungen über die Reichsver-
Nchefassung getroffen. In dem Kampf zwischen Kaisertum und Fürstentum
25. hatte das letztere den Sieg errungen. Den Fürsten wurde durch den west-
Mischen Frieden die volle Landeshoheit zugesprochen, insbesondere
das Recht, Bündnisse untereinander und sogar mit stemden Mächten,
außer gegen Kaiser und Reich, abzuschließen.
Teutschland am Ende des dreißigjährigen Krieges.
SÄ § 140. Die politischen Verhältnisse. Die Folgen des großen Krieges
Deutsch waren für Deutschland in jeder Beziehung verhängnisvoll; zunächst auf dem
lanö?.