Full text: Lehrstoff der Unterprima (Teil 2)

Das Frankenreich unter den Merowingern. 
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a) die unabhängigen freien Grundbesitzer, die Bauern, 
deren Zahl infolge der wirtschaftlichen Entwicklung in be¬ 
ständigem Rückgang begriffen war, einmal durch Übergang 
in die Klasse der abhängigen Freien, dann durch Eintritt in 
die sich herausbildende Aristokratie. 
b) Abhängige Freie. Die Formen der Abhängigkeit 
waren außerordentlich mannigfaltig. Ein Freier begab sich 
a) in Abhängigkeit von einem anderen Freien, 
indem er entweder durch die Form der Kom5^.ndation^. sich 
auf Lebenszeit unter den Schutz des ankern stellte und ihm 
seine Vertretung in Rechtsangelegenheiten übertrug, wofür er 
seinem Schutzherrn allerlei Dienste leistete, namentlich im Krieg 
unter seinen Befehl trat, 
oder gegen Übertragung von Lehensgut, indem er sich 
von einem Grundbesitzer ein Grundstück zur Nutznießung ver¬ 
leihen ließ1); besonders zu der Kirche traten viele Freie in ein 
solches Verhältnis und ließen sich zu ihrem Eigengut (später 
Allod genannt) noch Lehensgut (beneficium) geben. In der 
Regel war die Verpflichtung, die man gegen Übertragung von 
Lehensgut übernahm, nur eine geringe, die Zahlung eines niedrig 
bemessenen Zinses, wozu dann später noch die Pflicht der Treue 
gegen den Lehensherrn kam. 
Sehr vorteilhaft stellten sich die Freien, die in ein 
ß) besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum König 
zu kommen wußten. Dies konnte wieder auf dem Weg der 
Kommendation geschehen, was zur Folge hatte, daß der 
Kommendierte in allen Rechtsfällen vor das Königsgericht2) 
kam. Oder der Freie ließ sich vomKönig mitLand belehnen; 
oder er trat in das Gefolge des Königs ein, der allein im 
Merowingerstaat das Recht hatte, ein solches zu halten. Die 
Mitglieder des königlichen Gefolges hießen Antrustionen und 
genossen vor den übrigen Freien außer dem gesellschaftlich 
höheren Ansehen die Vorrechte eines dreimal höheren Wer¬ 
geides und der Immunität3). e/} \ $ . 
3) Die Beteiligung des Volkes öffentlichen Leben; 
Die Mitwirkung der freien Volksgenossen an der Regelung der 
öffentlichen Angelegenheiten, wie sie die älteste germanische Ver- 
') Dies geschah anfangs nur auf Widerruf, später unwiderruflich 
auf Lebenszeit, endlich sogar so, daß sich das Lehensgut in der Familie 
des Belehnten vererbte. 
2) Vgl. Abschnitt E. 
3) Ygl. Abschnitt B.
	        
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