Full text: Quellenbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren (Teil 3)

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und Herrschaft bis an die Grenze deutscher Nation und des heiligen Reiches 
erstreckt haben, daraus nicht allein dem heiligen Reich, sondern auch der ganzen 
Christenheit schwere Verwüstung und Verlust der Seelen, Ehren und Würden 
erwachsen, wo nicht mit zeitlichem Rate dagegen getrachtet und zur Förderung 
desselben ein standhafter friede und Recht im Reiche ausgerichtet und in be- 
ständigem Wesen erhalten und gehandhabt würde: darum haben wir mit ein- 
mittlem Rate der ehrwürdigen und hochgeborenen Kurfürsten und Fürsten, 
geistlichen und weltlichen, auch Prälaten, Grafen, Herren und Stände, einen 
gemeinen Frieden aufgerichtet und geordnet, und machen den in und mit Kraft 
dieses Briefes: 1 
Also daß von Zeit dieser Verkündigung an niemand, was Würden, Standes 
oder Wesens der sei, den andern befehden, bekriegen, berauben, fangen be- 
lagern, noch auch irgend ein Schloß, Städte, Märkte, Befestigungen, Dörfer, 
Hofe oder Weiler nnt gewaltiger Tat freventlich einnehmen oder mit Brand 
oder m anderer Weise beschädigen soll; auch niemand solchen Tätern Rat 
Hilfe noch m keiner Weise Beistand oder Vorschub leisten, auch sie wissentlich 
nicht Herbergen, behausen, ätzen oder tränken soll. Sondern wer an den andern 
Anspruch zu haben vermeint, der soll solchen suchen an den Enden und Ge- 
richten, da die Sache früher oder jetzt in der Ordnung des Kammeraerichts mm 
Austrag bestimmt ist, oder wohin sie künftig gehören wird. 
Und so haben wir alle offene Fehde durch das ganze Reich ausgehoben und 
abgetan tn und mit Kraft dieses Briefes. 
Und ob jemand, wes Würden oder Standes der wäre, wider eins oder 
mehrere, so voraemeldet sind, handeln würde, der soll in unsere und des heiligen 
Reiches Acht gefallen sein, also daß sein Leib und Gut jedermännialich erlaubt 
sei, und daß niemand daran freveln soll oder mag. 
Es soll auch solche Täter und Friedbrecher niemand Hausen, ätzen, tränken 
ausnehmen Vorschub leisten in seiner Obrigkeit, Eigentum und Gebieten, sondern 
dieselben festnehmen und sie mit Ernst von Amts wegen richten und auch auf 
jedermanns Klage ungesäumt zum Recht verhelfen. 1 
Und dieser friede und Gebot soll dem gemeinen, unsern und des Reiches 
und andern Ordnungen und Geboten, die vormals ausgegangen sind 
nicht abbrechen sondern des mehren, und soll *ur Stund jedermann nach dieser 
Verkündigung den zu halten schuldig sein. Hierbei sind gewesen unsere lieben 
anrachtigen Neffen Oheime, Schwäger und Getreuen, Kurfürsten, Fürsten und 
Mrstenbotschaster Prälaten, Grafen, Herren, die Ritterschaft und der Städte 
Sendboten m trefflicher Anzahl. Zu Urkund dieses Brieses besiegelt mit unfern 
S?1? ™ anhangenden Insiegel, gegeben in unserer und des heiligen Reiches 
Stadt Wonns am 7. Tage des Monats August nach Christi Geburt vierzehn 
Ändert und im fünf und neunzigsten, unfres Meiches, des römischen, im zehnten, 
und des ungarischen im 6. Jahre. 5 1 
4. Die deutschen Landsknechte. 
a. Der Landsknechtorden. 
di. £!i!£^^^^f0I8Cn^^!ek8 nennt sich Jörg ©raff, ein Bruder der Landsknechte. 
VolM,eder. Gekürzt. *** L. Uhland, Alte hoch- nnd niederdeutsche 
Gott gnad dem großmächtigsten Kaiser Ein Orden, durchzieht alle Land 
Mnrrmrftrm tx • v "n"™6« A^t Pfeifen und mit Trummen, 
JJfajtimltan, bei dem ist auskumme Landsknechte sind sie genannt.
	        
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