Full text: Quellenbuch für den Geschichtsunterricht in Seminaren (Teil 3)

— 372 — 
an zu rechnen, versammelt sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz 
eine aus sieben Mitgliedern mit Einschluß eines Vorsitzenden zusammen- 
gesetzte außerordentliche, von dem Bunde ausgehende Zentral-Untersuchungs- 
Kommission. 
Art. 2. Der Zweck dieser Kommission ist gemeinschaftliche, möglichst gründ- 
liche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes, des Ur- 
sprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Ver¬ 
fassung und innere Ruhe sowohl des ganzen Bundes als einzelner Bundes- 
staaten gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen, 
von denen nähere oder entferntere Indizien bereits vorliegen oder sich in dem 
Laufe der Untersuchung ergeben möchten. 
Art. 6. Sämtliche Bundesglieder, in deren Gebiet bereits Untersuchungen 
eingeleitet sind, verpflichten sich, der Zentral-Untersuchungs-Kommission un¬ 
mittelbar nach ihrer Konstituierung die Lokalbehörden oder Kommissionen, 
denen sie die Untersuchung anvertraut haben, anzuzeigen. 
Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Art noch nicht 
eingeleitet sind/jedoch aber noch nötig werden sollten, sind verbunden, auf 
das dieserwegen von der Zentral-Untersnchungs-Kommission an sie gelangende 
Ansinnen sogleich die Untersuchung vornehmen zu lassen und der Zentral- 
Kommission die Behörde namhaft zu machen, der sie hierzu den Auftrag 
erteilen. 
3. Der preußisch-deutsche Zollverein. 1834, 
a. Der Zoll- und Handelsvertrag zwischen Preußen und Hessen- 
Darmstadt vom 14. Februar 1828. 
Gesetzsammlung der König!. Preußischen Staaten 1828. S. 50—60. Der nachfolgende 
Vertrag diente allen späteren Zollverträgen mit anderen deutschen Staaten als Grundlage. 
Art. 1. Die großherzoglich hessische Regierung vereinigt sich mit der 
königlich preußischen Regierung zu einem gemeinschaftlichen Zoll- und Handels- 
system in dem durch die nachfolgenden Artikel näher bezeichneten Umfange 
und tritt zu diesem Zwecke der' dermalen bestehenden königlich preußischen 
Gesetzgebung über die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben, die 
in dieser Ubereinkunft unter dem gemeinschaftlichen Namen „Zoll" verstanden 
werden sollen, in der Art bei, daß diese Gesetzgebung, nachdem solche im 
Namen des Großherzogs von Hessen, königlicher Hoheit, in dem Großherzog- 
tum verkündigt sein wird, die Stelle der großherzoglich h s schen Zoll- und 
Verbrauchssteuer-Gesetzgebung einnimmt und von den großh. hessischen Be- 
Hörden an den Grenzen und im Innern des Großherzogtums Hessen für ge- 
meinschaftliche königlich preußische und großherzoglich hessische Rechnung pünktlich 
vollzogen werden soll. 
Art. 2. Die Zollverwaltung im Großherzoglum Hessen bleibt der großh. 
hessischen Regierung überlassen, wird jedoch gleichförmig mit der königlich 
preußischen Zollverwaltung organisiert. 
Art. 4. Etwaige Abänderungen des Zolltarifs oder andrer das Zollwesen 
betreffender gesetzlicher oder reglementärer Bestimmungen sollen nur im gegen- 
seitigen Einvernehmen beider Regierungen verfügt und von jeder derselben 
ihrerseits verkündigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.