— 372 —
an zu rechnen, versammelt sich in der Stadt und Bundesfestung Mainz
eine aus sieben Mitgliedern mit Einschluß eines Vorsitzenden zusammen-
gesetzte außerordentliche, von dem Bunde ausgehende Zentral-Untersuchungs-
Kommission.
Art. 2. Der Zweck dieser Kommission ist gemeinschaftliche, möglichst gründ-
liche und umfassende Untersuchung und Feststellung des Tatbestandes, des Ur-
sprungs und der mannigfachen Verzweigungen der gegen die bestehende Ver¬
fassung und innere Ruhe sowohl des ganzen Bundes als einzelner Bundes-
staaten gerichteten revolutionären Umtriebe und demagogischen Verbindungen,
von denen nähere oder entferntere Indizien bereits vorliegen oder sich in dem
Laufe der Untersuchung ergeben möchten.
Art. 6. Sämtliche Bundesglieder, in deren Gebiet bereits Untersuchungen
eingeleitet sind, verpflichten sich, der Zentral-Untersuchungs-Kommission un¬
mittelbar nach ihrer Konstituierung die Lokalbehörden oder Kommissionen,
denen sie die Untersuchung anvertraut haben, anzuzeigen.
Die Bundesglieder, in deren Staaten Untersuchungen dieser Art noch nicht
eingeleitet sind/jedoch aber noch nötig werden sollten, sind verbunden, auf
das dieserwegen von der Zentral-Untersnchungs-Kommission an sie gelangende
Ansinnen sogleich die Untersuchung vornehmen zu lassen und der Zentral-
Kommission die Behörde namhaft zu machen, der sie hierzu den Auftrag
erteilen.
3. Der preußisch-deutsche Zollverein. 1834,
a. Der Zoll- und Handelsvertrag zwischen Preußen und Hessen-
Darmstadt vom 14. Februar 1828.
Gesetzsammlung der König!. Preußischen Staaten 1828. S. 50—60. Der nachfolgende
Vertrag diente allen späteren Zollverträgen mit anderen deutschen Staaten als Grundlage.
Art. 1. Die großherzoglich hessische Regierung vereinigt sich mit der
königlich preußischen Regierung zu einem gemeinschaftlichen Zoll- und Handels-
system in dem durch die nachfolgenden Artikel näher bezeichneten Umfange
und tritt zu diesem Zwecke der' dermalen bestehenden königlich preußischen
Gesetzgebung über die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben, die
in dieser Ubereinkunft unter dem gemeinschaftlichen Namen „Zoll" verstanden
werden sollen, in der Art bei, daß diese Gesetzgebung, nachdem solche im
Namen des Großherzogs von Hessen, königlicher Hoheit, in dem Großherzog-
tum verkündigt sein wird, die Stelle der großherzoglich h s schen Zoll- und
Verbrauchssteuer-Gesetzgebung einnimmt und von den großh. hessischen Be-
Hörden an den Grenzen und im Innern des Großherzogtums Hessen für ge-
meinschaftliche königlich preußische und großherzoglich hessische Rechnung pünktlich
vollzogen werden soll.
Art. 2. Die Zollverwaltung im Großherzoglum Hessen bleibt der großh.
hessischen Regierung überlassen, wird jedoch gleichförmig mit der königlich
preußischen Zollverwaltung organisiert.
Art. 4. Etwaige Abänderungen des Zolltarifs oder andrer das Zollwesen
betreffender gesetzlicher oder reglementärer Bestimmungen sollen nur im gegen-
seitigen Einvernehmen beider Regierungen verfügt und von jeder derselben
ihrerseits verkündigt werden.