Full text: Römische Kaisergeschichte, Das Mittelalter, Die neuere Zeit bis 1648 (Bd. 2)

c) Brandenburg, dessen Kurfürst Friedrich WilheUn durch 
Beobachtung emeF^etuasfneten Neutralität eine gebietende Stellung 
eingenommen hatte, erhielt gemäß einem Erbvertrage mit Pommern 
Hinterpommern und zur Entschädigung für das an Schweden abgetretene 
Vorpommern die Bistümer Magdeburg (erst 1680), Halberstadt, Minden 
und Kamin (in Pommern) als Fürstentümer. 
ds^Mecklenb nra wurde für die "Abtretung von Wismar an 
Schweden durch die Bistümer Schwerin und Ratzeburg entschädigt. 
B. ffn^lirfee Beftimminuien. a) Unter Aufhebung^eZ RM- 
tutionsedikts wurde hinsichtlich der säkularisierten Kirchengüter das Jahr 
1624 als Ny^maljahr angenommen, so daß die nach dem 1. Januar 
1624 säkularisierten^Güter an die Katholiken zurückgegeben werden yiußten. 
b) Der Augsburger ReligiMMede_rvurde auch auf die Anhänger des 
reformieren Bekenntnisses ausgedehnt, c) Das Jus reformäiidi blieb 
bestek^iedoch solltenTndersgläubige nicht an der Auswanderung ge- 
hindert sein, d) Das Reickskämmerqericht sollte je zur Hälfte aus kat^o- 
lachen und aus protestantischen Mitgliedern zusammengesetzt werden. 
Außer den Kurfürsten (vgl. S. 170T~erhielten nunmehr auch andere 
mächtigere Fürsten das Jus de non appellando. e) KirchlichL An- 
gelegenbeiten sollten fortan auf den Reichstagen nicht mehr nach Stimmen- 
Mehrheit entschieden werden, sondern die Reichsstände sollten sich bei der 
Beratung kirchlicher Fragen in ein Corpus Catholicorum unter Mainz 
und ein Corpus Evangelicorum unter Sachsen teilen und sich güt- 
lich vergleichen. 
C. Staatsrechtliche Bestimmungen, a) Der^. Kaiser blieb 
in der Gesetzgebung, in der^MMmmung über Krieg und Frieden, 
in der Auflegung der Steuern und in allen wichtigen Regiernngs- 
Handlungen an die Zustimmung der 3 Kollegien des Reichstages 
gebunden. Seit 1663 tagte der Reichstag beständig in Regensburg 
und wurde von den Fürsten nicht mehr in Person besucht, sondern 
durch ihre Abgeordneten beschickt, b) Die deutschen Fürsten erhielten 
das Recht der unumschränkten Landeshoheit und die Erlaubnis, Bünd- 
nisse untereinander und selbst mit dem Auslande — nur nicht zum 
Schaden des Reiches! — abzuschließen. So wurde eigentlich der 
deutsche Reichsverband förmlich gelöst und die Unterordnung der Fürsten 
uuter den Kaiser aufgehoben. Während alle übrigen Teilnehmer des 
Krieges ihr Gebiet und ihre Macht erweitert hatten, sanken der Kaiser 
und das Reich zu trauriger Ohnmacht herab. Der Reichstag und 
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