— 132 —
oft bei Nacht überfallen, in Brand gesteckt und ausgeraubt. In dieser
Zeit schützten die Frankfurter ihre eigene Feldmark durch die söge-
nannte Landwehr. Diese war ein durch Aushebeu zweier Gräben
gebildeter Wall, der mit Bäumen, meistens Erlen, bepflanzt wurde.
Die Zweige derselben flocht man zu einem sogenannten Gebück
ineinander, so daß wenigstens Reiter nicht hinüber konnten. Da, wo
die von der Stadt ausgehenden großen Straßen die Landwehr schnitten,
errichtete man Warten; das waren feste Türme, auf denen Wächter
saßen, welche die Annäherung feindlicher Scharen durch Aushängen von
brennenden Pechpfannen anzeigen mußten. Auf dieses Zeichen kamen
die Bürger bewaffnet herbei, um die Feinde zu verjagen. Die Bocken-
heimer, die Gallus-, die Friedberger und die Sachsen-
Häuser Warte sind noch vorhanden. An manchen Stellen kann
man heute noch den Lauf der Landwehr verfolgen. So ist ein Stück
erhalten im Walde zwischen Oberrad und der Sachsenhäuser Warte,
ein anderes nahe am Forsthaus; auch hinter den Friedhöfen an der
Eckenheimer Landstraße läßt sie sich nach der Friedberger Warte zu
im Felde noch deutlich verfolgen.
Dem Fehdeunwesen wollte Kaiser Maximilian I. ein Ende
machen. Er hob das Fehderecht auf und verkündete auf
dem Reichstage zu Worms 1495 den sogenannten Ewigen
Landfrieden, nach welchem jede Selbsthilfe bei Strafe der Reichs-
acht verboten war. Die Streitigkeiten der Reichsstände oder der Unter-
gebenen verschiedener Reichsstände sollte ein oberster Gerichtshof, das
Reichskammergericht, entscheiden. Dieses wurde im Jahre 1495
in Frankfurt von Kaiser Maximilian selbst eröffnet und hielt seine
Sitzungen im Braunfels am Liebfrauenberg ab. Doch wurde es
schon 1497 nach Speyer verlegt; von da kam es fast zweihundert
Jahre später nach Wetzlar. Die Richter dieses Gerichts sowie die-
jenigen der fürstlichen Gerichte waren studierte Leute.
Zur Unterhaltung des Kammergerichts und zur Deckung anderer
Reichskosten ließ der Kaiser eine allgemeine Steuer erheben, die der
Gemeine Pfennig hieß. Das war die. erste regelmäßige Geld¬
steuer im Reiche. Die Ritter entzogen sich ihr, weil sie Kriegsdienste
leisten mußten.
b) Die Femgerichte. Eine Zeitlang haben im späteren Mittel¬
alter: die Femgerichte (d. i. Genossenschaftsgerichte) für ganz Deutsch-
land Bedeutung gehabt, obgleich sie nur auf westfälischem Boden
abgehalten wurden. Die Gerichtsstellen hießen Freistühle, weil sie
der einheimischen Obrigkeit nicht unterstellt waren, sondern direkt unter
dem Kaiser standen. Die Freistühle zählten nach Hunderten. Den
Vorsitz bei einem solchen Gerichte führte der Freigraf, der vom
Kaiser belehnt wurde; ihm zur Seite standen die Freischöffen.
Die Sitzungen der Freistühle waren öffentlich, doch wußten sich die