Die drei Samniterkriege 343—290.
Die wichtigsten liche wurden durch Wahl des Volkes und zwar (mit Ausnahme der
römischen' PnjUr) immer nur auf ein Jahr vergeben, sie wurden kollegial,
Republik. b- h- von mindestens zwei Amtsgenossen zugleich verwaltet und
galten als Ehrenämter, d. h. mit ihrer Bekleidung war keine Be-
soldnng, wohl aber (wie bei der Ädilität) oft namhafter Aufwand
verbunden. Die Reihenfolge, in ber man sich um sie bewarb, war
in der Regel: Quästur, Tribunat, Ädilität, Prätur, Konsulat.
Censnr. Zwischen der Bekleidung eines und des folgenden Amtes
sollte wenigstens ein Zeitraum von 2 Jahren (ein biennium) liegen,
daß sich als Altersstufen für die Bewerbung ergaben: für die
Quästur das 31., für das Tribunat das 34., für die Ädilität das
37., für die Prätur das 40., für das Konsulat das 43. Lebens¬
jahr; zu Censoren wählte man meist nur Konsulare, d. h. gewesene
Konsuln. Für die höheren (die kurulischen) Ämter (knrnlische Ädilität,
Prätur, Konsulat) wurden jene Altersgrenzen durch Gesetz des Tri-
bunen Villius (lex Villia annalis) 180 ausdrücklich vorgeschrieben.
Das Konsulat blieb nach wie vor die Spitze des Staates, seine
Amtsbefugnisse hatten jedoch mit der Zeit '(besonders durch Ab-
zweigung der Cenfur 444 und der Prätur 366) namhafte Ein-
büßen erlitten. Seitdem stieg die Bedeutung des Senates, der in
der ganzen Folgezeit (besonders dem Ausland gegenüber) die eigent-
liche regierende Behörde ist. Die vollstreckende Gewalt hatten
die Magistrate, die beschließende oder gesetzgebende das Volk,
das sie in seinen beiden Versammlungen, den Centuriat- und Tribut-
komitieu, ausübte.
Tie drei Samniterkriege 343—290.
Ausbreitung Der durch die liciuischen Gesetze herbeigeführte endgültige Aus-
der römischen gleich zwischen Patriciern und Plebejern kam der Erweiterung
tzerrichaft. ^er römischen Macht sehr zu statten. Fast vier Jahrhunderte
(753—366) hatten die Römer unter dem Einfluß ihrer ständischen
Zwistigkeiten gebraucht, um ihre Herrschast über das Verhältnis-
mäßig kleine Latium zu begründen, und kaum war ein Jahr-
hundert nach Annahme der licinischen Gesetze (366—266) ver¬
flossen, so waren sie die Herren von ganz Mittel- und Unter-
ttalten. Den entscheidenden Kampf hierüber hatten sie mit den
Samnitern zu bestehen, dem kräftigsten Volk, das neben ihnen in
Italien lebte und ihnen ein halbes Jahrhundert lang die Herrschaft
über die Halbinsel streitig machte.
Samniter. Die Sam nit er waren ein abgehärtetes Volk von Ackerbauern
und Hirten in dem rauhen Gebirgsland südlich der Abruzzen. Sie
bildeten keinen Staat, sondern eine Eidgenossenschaft unabhängiger
Kantone, ähnlich wie die Etrusker nur eine lose Verbindung von
Städterepubliken unter Wahlkönigen kannten. Gerade weil diese