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Unfreie angewandt werden. Die häufigste Strafe war eine Buße an Geld
oder Vieh. Auf Totschlag stand Zahlung des „Wergeldes", dessen Höhe sich
nach dem Stand des Erschlagenen richtete. Dasselbe erhielten dessen Ver-
wandte. Als weitere Strafen kamen vor: Gütereinziehung, Verlust des
Freienstandes, Verstümmelung. Die Prügelstrafe sollte nur gegen Unfreie
angewandt werden. Die Todesstrafe konnte ausgesprochen werden: für Ver-
schwörung gegen das Leben des Königs, Verlassen des Heeres, wiederholten
Raub, Totschlag in der Kirche. — Im einzelnen liefern diese Gesetze einen
traurigen Beleg für die barbarische Anschauungsweise und die rohen Sitten
jener Zeit.
„Wenn beide Zeugenparteien so miteinander im Widerspruche sind, daß durchaus
keine der andern weichen will, so sollen zwei aus ihnen gewählt werden, d. i. aus jeder
Partei einer, die mit Schild und Keule auf dem Kampfplatz streiten, welche Partei mit
ihrem Zeugnisse der Falschheit, welche der Wahrheit folge. Und dem Kämpfer, der besiegt
wird, soll wegen des Meineides, den er vor dem Kampfe begangen hat, die rechte Hand
abgeschlagen werden." (Kapitular.)
„Wenn die Litanei gesprochen ist, so soll der Priester an dem Orte, wo das Eisen
glühend gemacht wird, die Beschwörung beginnen. Ist dieselbe vollendet, so werde das
Eisen hervorgetragen, welches der Angeschuldigte in Gegenwart aller nehmen und eine
Strecke von 9 Fuß tragen muß. Dann werde die Hand versiegelt, unter dem Siegel be-
wahrt und nach 3 Nächten der Binde entledigt. Ist er unverletzt, so preise er Gott. Wird
aber ein von dem Eisen herrührendes Brandmal gefunden, so soll er für schuldig gelten."
„Wenn ein Freier, des Diebstahls angeschuldigt und zur Kesselprobe gefordert, die
Hand verbrennt, so soll er den Diebstahl büßen."
„Nach diesen Beschwörungen des Wassers müssen die Menschen, welche in das
Wasser geworfen werden sollen, entkleidet werden, jeder küsse das Evangelium und das
Kreuz Christi, und geweihtes Wasser werde über sie alle gesprengt, und dann sollen sie
einzeln ins Wasser geworfen werden. Gehen sie unter, so halte man sie für unschuldig;
schwimmen sie obenauf, so seien sie verurteilt, schuldig zu sein."
„Betreffs der Räuber befehlen wir zu beobachten, daß der Räuber für das erstmalige
Verbrechen nicht sterben soll, sondern ein Auge verlieren; wegen eines zweiten Verbrechens
soll dem Räuber die Nase abgeschnitten werden; um des zum drittenmal begangenen
Verbrechens willen soll er den Tod erleiden." (Kapitul.)
5. Heer. Zum Heeresdienst waren immer noch alle Freien verpflichtet.
Durch Karl den Großen wurde — zur Erleichterung für die Armen — die
Heerpflicht an ausreichenden Besitz geknüpft.
„Jeder freie Mann, der vier Manfen (Hufen) an Eigentum oder an Lehen hat, soll
sich selber ausrüsten und zu Felde ziehen, sei es mit seinem Senior, falls dieser die Heer-
fahrt mitmacht, im anderen Falle mit seinem Grasen. Wer drei Mansen Eigentum hat,
dem soll zugesellt werden, wer ein Mansus hat, und soll ihm eine Unterstützung geben,
daß er für beide ausziehe" ic. (Kapitul.)
Der Graf durfte einzelne Freien zur Bewachung des heimatlichen Gaues
zurücklassen; ebenso nun die Senioren. Der Senior führte die unter seinem