C. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart.
253
b) Der Arbeiterschutz. Gewerbeinspektoren wachen darüber, daß die
vom Reich zum Wohle der Arbeiter erlassenen Bestimmungen über ge-
sunde Arbeitsräume, Schutzvorrichtungen usw. gewissenhaft befolgt werden.
Gewerbegerichte und Einigungsämter, in denen Arbeitgeber und Arbeit-
nehmer gleich stark vertreten sind, schlichten oder entscheiden Streitig-
fetten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern. Die jugendlichen und weib-
lichen Arbeiter sind vor Überbürdung gesetzlich geschützt; die Sonn- und
Festtagsruhe ist für das ganze Reich geordnet. Kindern unter 13 Jahren
ist die Fabrikarbeit überhaupt, Frauen die Nachtarbeit in Fabriken
untersagt.
c) Die Reichsversicherungsordnung umfaßt die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung, die Invaliden- und die Hinterbliebenenversicherung.
Sie verfolgt den Zweck, die in den gewerblichen Betrieben beschäftigten
Arbeiter, Arbeiterinnen, Werkführer, Aufseher usw. in ähnlicher Weise in
Krankheitsfällen, bei Arbeitsunfähigkeit und im Alter zu unterstützen
und für ihre Hinterbliebenen zu sorgen, wie das früher schon bei den
Staats-, Provinzial-, Kreis- und Gemeindebeamten geschehen ist. Alle
diese Beamten sind von der Reichsversicherung ausgeschlossen.
Für den Fall der Krankheit müssen versichert werden: Arbeiter,
Lehrlinge, Gesellen, Gehilfen, Dienstboten, Werkmeister, Handluugs-
lehrliuge und -Gehilfen, Apothekerlehrlinge und -Gehilfen, Bühnen- und
Orchestermitglieder, Lehrer und Erzieher, Hausgewerbetreibende, die
Mannschaften auf Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, wenn die regelmäßige
Jahreseinnahme nicht über 2500 M. beträgt. In Krankheitsfällen er-
halten die Versicherten bis zu 26 Wochen freie ärztliche Behandlung,
Arznei, Brillen, Bruchbänder usw., ferner Krankengeld und andere
Unterstützungen. Stirbt der Versicherte, so erhalten die Angehörigen
Sterbegeld. Die erforderlichen Mittel werden zu 2/3 von den Ver¬
sicherten, zu l/3 von den Arbeitgebern aufgebracht.
Gegen Unfall müssen alle gewerblichen und landwirtschaftlichen
Betriebe sowie die Schiffseigentümer die von ihnen beschäftigten Per-
sonen versichern, auch die Betriebsbeamten, wenn deren Jahresverdienst
nicht 5000 M. übersteigt. Erleiden die Versicherten einen Betriebs-
Unfall, so erhalten sie freie ärztliche Behandlung nebst Medizin usw.
sowie eine Rente bis zu 2/3 des Jahresverdienstes. Stirbt der Ver-
unglückte, so wird seinen Hinterbliebenen ein einmaliges Sterbegeld,
ferner seiner Witwe bis zu ihrem Tode, seinen Kindern bis zum voll-
endeten 15. Lebensjahre eine jährliche Rente gezahlt. Die hierzu er-
forderlichen Mittel werden von den Arbeitgebern allein aufgebracht.
Für den Fall der Invalidität (Arbeitsunfähigkeit) und des
Alters sowie zugunsten der Hinterbliebenen werden vom vollendeten