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Der Staat Preußen.
1 Aufbau und Verwaltung. Das Oberaufsichtsrecht über die städtische
Verwaltung hat der Staat Preußen. Auch auf seine Spuren stoßen wir
überall. Ihm gehören die Gerichtsgebäude, die Hochschulen und Seminare,
Zoll- und Steuerämter u. a., auch die Polizeigewalt wird in einigen großen
Städten von ihm ausgeübt. Der Staat besitzt ferner auch die Bahnhöfe
und die größten Eisenbahnen des Landes.
Jede Stadt mit mehr als 25000 Einwohnern bildet einen Stadtkreis.
Kleinere Städte sind mit einer Anzahl Landgemeinden zu einem Kreise ver-
einigt. An der Spitze eines solchen steht der Land rat. Er führt im Namen
des Königs die Verwaltung und hat den Vorsitz im Kreistag, zu dem
angesehene Bürger aus den Gemeinden gewählt werden. Dieser bestimmt
über die Angelegenheiten des Kreises, die ihm durch das Gesetz zugewiesen
sind; so über Wegebauten.
Eine Reihe von Kreisen bildet einen Regierungsbezirk. An seiner
Spitze steht ein RegierungsPräsident. Neben ihm wirkt noch ein Kom>
mnnallandtag für das Wohl des Regierungsbezirks. Er besteht aus
Abgesandten der Kreise und beschließt über Erleichterungen des Verkehrs und
über die dem Regierungsbezirk gehörenden öffentlichen Anstalten, wie Irren-,
Blinden- und Taubstummenanstalten.
In der Regel bilden zwei oder drei Regierungsbezirke eine Provinz.
Ihr höchster Beamter ist der Ober Präsident. Ihm zur Seite steht der
Provinziallandtag, der sich aus den Kommunallandtagen der Regie-
ruugsbezirke zusammensetzt.
Die Zentralbehörde für alle Provinzen des Königreichs Preußen ist
das Ministerium. An seiner Spitze steht der Ministerpräsident, der zu-
gleich Kanzler des Deutschen Reiches ist. Jeder der neun Minister, hat die
Leitung eines Verwaltungszweiges für den ganzen Staat. Der des Äußern
ist zugleich Präsident, also auch Reichskanzler. Er führt als preußischer Be¬
amter die Verhandlungen mit den übrigen deutschen Staaten, als Reichsbeamter
die mit den außerdeutschen. Der des Innern hat für die Ordnung im
Staate zu sorgen; ihm unterstehen besonders die Polizei und das Medizinal-
wesen. Der Kriegs minister hat die Verwaltung des Heerwesens für
Preußen und die übrigen Staaten mit Ausnahme von Bayern, Württemberg
und Sachsen. Der Justizminister übt die Oberaufsicht über das gesamte
Rechtswesen aus; doch sind die Richter in ihrem Urteil ganz unabhängig von
ihm. Die Regelung der Einnahmen und Ausgaben des Staates, die Ver-
waltung der Steuern und Zölle und die Aufstellung des Haushaltungsplanes
für die Monarchie ist Sache des Finanzministers. Der Kultusminister
ist Leiter des Unterrichtswesens und vertritt die Rechte des Staates gegenüber den
religiösen Gemeinschaften. Der Landwirtschaftsminister verwaltet die
großen Staatsgüter und -forsten und sorgt für Hebung des Ackerbaues. Dem
Minister der öffentlichen Arbeiten sind die Staats- und die Privat-
bahnen unterstellt; desgleichen das gesamte Land-, Wasser- und Chausseebau-
wesen. Der Handelsminister endlich hat die Handels-, Gewerbe- und
Arbeiterangelegenheiten in Ordnung zu halten; er beaufsichtigt auch die
Privatbanken und die Aktiengesellschaften; er überwacht ferner die gewerb-