fullscreen: Fortbildungsschulkunde

II. Spezieller Teil. 
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Ein taktvoller Verkehr mit den Schülern aber, geeignete Schulräume, 
passende Schulbänke, genügende Beleuchtung und überhaupt nach jeder 
Richtung hin tadellose Einrichtungen machen sogar leichtere Strafen, wenn 
auch nicht überflüssig, so doch wenigstens selten, vorausgesetzt, daß auch die 
Litern und Lehrherren unserer Schüler mit der Schule Hand in Hand 
gehen, ihre Rinder und Lehrlinge zum anständigen Verhalten in der Schule, 
sowie zum regelmäßigen Schulbesuch und zur sorgfältigen und fleißigen 
Anfertigung ihrer Hausaufgaben anhalten. In allen den Orten aber, wo 
die Fortbildungsschule seitens der Lehrherren u. s. w. nur mit widerstreben 
geduldet oder als notwendiges Übel angesehen wird, hat der Lehrer die 
Pflicht, nicht bloß durch fleißige und treue Arbeit in der Schule, sondern 
auch durch taktvolle Aufklärung außerhalb der Schule die widerstrebenden 
allmählich zu gewinnen und von der hohen Rulturmission der Fortbildungs¬ 
schule zu überzeugen (vergl. auch Pfeifer, die Disziplin in der gewerb¬ 
lichen Fortbildungsschule. Meißen b. Schlimpert). 
Bei Verfügung von Strafstunden und Karzerstrafen ist es notwendig, 
daß der Lehrherr oder Arbeitgeber bezw. auch die Litern von der Ver¬ 
fügung der Strafe unter Angabe der Zeit, zu welcher die Strafe verbüßt 
werden soll, in Kenntnis gesetzt werden. Soll die Strafstunde sofort im 
Anschlüsse an die Schule verbüßt werden, so muß auch die Mitteilung 
noch während der betreffenden Schulstunden dem Lehrherrn zugehen, damit 
dieser unterrichtet ist, warum sein Lehrling nicht zur festgesetzten Zeit zur 
Arbeitsstelle zurückkehrt. Zur Übermittelung der betreffenden Nachricht be¬ 
nutzt man vorteilhaft entsprechende Formulare. 
Für Strafstunden: 
Herrn . 
Ihr Lehrling, der Fortbildungsschüler 
ist wegen . 
zu Strafstunde verurteilt worden, die er - 
zu verbüßen hat. 
, den 
Die Direktion der Fortbildungsschule.
	        
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