II. Spezieller Teil.
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Ein taktvoller Verkehr mit den Schülern aber, geeignete Schulräume,
passende Schulbänke, genügende Beleuchtung und überhaupt nach jeder
Richtung hin tadellose Einrichtungen machen sogar leichtere Strafen, wenn
auch nicht überflüssig, so doch wenigstens selten, vorausgesetzt, daß auch die
Litern und Lehrherren unserer Schüler mit der Schule Hand in Hand
gehen, ihre Rinder und Lehrlinge zum anständigen Verhalten in der Schule,
sowie zum regelmäßigen Schulbesuch und zur sorgfältigen und fleißigen
Anfertigung ihrer Hausaufgaben anhalten. In allen den Orten aber, wo
die Fortbildungsschule seitens der Lehrherren u. s. w. nur mit widerstreben
geduldet oder als notwendiges Übel angesehen wird, hat der Lehrer die
Pflicht, nicht bloß durch fleißige und treue Arbeit in der Schule, sondern
auch durch taktvolle Aufklärung außerhalb der Schule die widerstrebenden
allmählich zu gewinnen und von der hohen Rulturmission der Fortbildungs¬
schule zu überzeugen (vergl. auch Pfeifer, die Disziplin in der gewerb¬
lichen Fortbildungsschule. Meißen b. Schlimpert).
Bei Verfügung von Strafstunden und Karzerstrafen ist es notwendig,
daß der Lehrherr oder Arbeitgeber bezw. auch die Litern von der Ver¬
fügung der Strafe unter Angabe der Zeit, zu welcher die Strafe verbüßt
werden soll, in Kenntnis gesetzt werden. Soll die Strafstunde sofort im
Anschlüsse an die Schule verbüßt werden, so muß auch die Mitteilung
noch während der betreffenden Schulstunden dem Lehrherrn zugehen, damit
dieser unterrichtet ist, warum sein Lehrling nicht zur festgesetzten Zeit zur
Arbeitsstelle zurückkehrt. Zur Übermittelung der betreffenden Nachricht be¬
nutzt man vorteilhaft entsprechende Formulare.
Für Strafstunden:
Herrn .
Ihr Lehrling, der Fortbildungsschüler
ist wegen .
zu Strafstunde verurteilt worden, die er -
zu verbüßen hat.
, den
Die Direktion der Fortbildungsschule.