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Zu 1. Er wollte die Germanen vereinigen zum Widerstande gegen
fremde Völker. Die Völkerwanderung lag noch nicht lange hinter ihm,
noch immer drängten sich die Sorben vor bis an die Saale und weiter.
Da mag ihm wohl der Gedanke an Hermanns Germanenvereinigung
gekommen sein — und er führte ihn für ganz Germania und darüber
hinaus durch.
Er hat also seine Absicht, das Germanentum durch Vereinigung aller
germanischen Volksstämme zu schützen, voll erreicht.
Er sucht nun dieses Reich zu festen durch Reichsgesetze.
1. Zum Schutze seines Reiches gegen räuberische Einfälle baute
er Grenzburgen zu Halle, Merseburg, Erfurt, Magdeburg.
2. Sein Land teilte er in Gaue ein. In jedem Gaue regierte ein
Gaugraf, in den Grenzgauen ein Markgraf (der neue Name ist zu
erklären).
3. Jedes Jahr im Mai hielt er eine Reichsversammlung ab, die
sogenannten Maifelder. Dort wurde beraten über Krieg und Frieden,
Gesetzgebung und Rechtspflege, auch über kirchliche Angelegenheiten.
Rechtsurteile waren:
1. Der Zweikampf.
2. Die Feuerprobe.
3. Der Kesselfang.
Diese Begriffe sind zu erklären und durch die Gesetzesvorschriften
und Beispiele zu illustrieren. (Siehe Richter, Quellenbuch!)
Wir fragen uns wohl: Soll das in der Volksschule behandelt werden?
Hier kann selbstverständlich, wenigstens für den 1. Punkt, nur die ge-
s chichtliche Grundlage geboten werden. Bezüglich des Zweikampfes
herrschen ja in unserer Zeit je nach der Volksschicht sehr geteilte An-
sichten. Der Volksschüler braucht über den Zweikampf (Duell) nicht zu
urteilen. Durch die Zeitungen wird aber das erwachsene Volk
über Duelle benachrichtigt. Welches Urteil soll sich das Volk
über diese Duellnachrichten machen? Soll es sich keins machen, so
wolle man doch diese Vorkommnisse nicht durch die Zeitungen publizieren,
so mögen sie unter den Satisfaktionsfähigen bleiben. Für die Alters-
fürsorge ist es aber wohl angebracht, auch einmal nach der geschicht¬
lichen Entstehung und Entwicklung des Duellwesens zu forschen und
dementsprechend Aufklärungen zu geben. In der Volksschule soll, wie
gesagt, nur die geschichtliche Grundlage gegeben werden.
Um auch dem Religionswesen eine feste Grundlage zu geben,
erließ Karl der Große Kirchengesetze.
Solche sind: