— 243 —
C. Vergleichung. Das Gerichtswesen jetzt und zur Zeit des
dreißigjährigen Krieges.
1. öffentlich, — geheim; 2. deutsch, — lateinisch; 3. mildere,
— strenge Strafen.
IV. Stufe.
1. Man soll nichts Unrechtes (Strafbares) tun. „Es ist nichts
so fein gesponnen, es kommt doch endlich an die Sonnen. Der
Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht. Besser unrecht
leiden, als unrecht tun." — Schon in der Jugend soll man sich
hüten vor dem Unrecht; denn „Mit Kleinem fängt man an, mit
Großem hört man auf. Ein junger Lügner, ein alter Dieb. Was
ein Haken werden will, krümmt sich bei Zeiten. Was eine Nessel
werden will, brennt bei Zeiten. Jung gewohnt, alt getan. Ge¬
wohnheit ist ein eisernes Hemd. Vorbei an Kirche und Schulhaus
geht der nächste Weg ins Zuchthaus."
2. Man soll nicht wegen jeder Kleinigkeit zu Gericht gehen.
„Der Klügste gibt nach. Zank und Neid schafft dir nur Leid. Ver¬
gleichen und Vertragen ist besser als zanken und klagen. Ein magerer
Vergleich ist besser als ein fetter Prozeß. Wer zu viel Geld hat,
der fange Prozesse an!"
3. Man soll bei Gericht nur die Wahrheit sprechen. (2. und
8. Gebot Gottes.) „Lieber Land und Leute verloren, als einen
falschen Eid geschworen."
V. Stufe.
Der Hafen. Von K. Stöber.
1. Welche Verbrechen beging der Rotgerberssohn? 2. Wie
kam er dadurch vor Gericht? 3. Welche Strafen mußte er er¬
dulden?
Der Krieg mit Säntmttrf. (1864.)
I. Stufe.
1. Welche preußische Provinz liegt auf einer Halbinsel?
2. Zu welchem Reiche gehört der übrige Teil dieser Halbinsel?
Warum hätte dem König von Dänemark leicht der Gedanke kommen
können, Schleswig-Holstein dänisch zu machen?
3. Ob das wirklich einmal geschehen ist?
16*