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VIII. Das Deutsche Reich. 
Versammlung übersehen und die Redner verstehen kann. Der aus¬ 
sichtsführende Polizeibeamte ist auch berechtigt, aus folgenden 
sechs Gründen die Versammlung für aufgelöst zu erklären: 
1. wenn die Bescheinigung über die ordnungsmäßige Anzeige 
nicht vorgelegt werden kann, 2. wenn die Genehmigung nicht er¬ 
teilt ist, 3. wenn den Polizeibeamten der Zutritt verweigert wird, 
4. wenn Bewaffnete, die unbefugt in der Versammlung anwesend 
sind, nicht entfernt werden, 5. wenn in der Versammlung An¬ 
träge oder Vorschläge erörtert werden, die eine Aufforderung oder 
Anreizung zu Verbrechen oder Vergehen enthalten, 6. wenn 
Rednern, die sich unerlaubt einer nichtdeutschen Sprache bedienen, 
auf Aufforderung des Polizeibeamten von dem Leiter der Ver¬ 
sammlung das Wort nicht entzogen wird. 
Ist eine Versammlung für aufgelöst erklärt, so sind alle An¬ 
wesenden verpflichtet, sich sofort zu entfernen. Zuwiderhandlungen 
werden mit Geldstrafen bis zu 150 M oder im Unvermögensfalle 
mit Hast bestraft. Diese Strafe trifft auch junge Leute unter 18 
Jahren, die an der Versammlung teilnehmen, ebenso die Leiter 
einer Versammlung, die den gesetzlichen Vereinsvorschriften nicht 
entsprechen. 
Wer eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Auf¬ 
zug ohne die vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige ver¬ 
anstaltet oder leitet, ebenso wer unbefugt in einer Versammlung 
oder in einem Auszuge bewaffnet erscheint und endlich derjenige, 
welcher als Leiter unbefugt in einer nichtdeutschen Sprache ver¬ 
handeln läßt oder verhandelt, wird mit einer Geldstrafe bis zu 
300 M oder mit Haft bestraft. 
Jeder Staatsangehörige besitzt das Recht der Freizügig¬ 
keit. Er darf also innerhalb des Deuffchen Reiches sich an jedem 
Orte dauernd oder vorübergehend aushalten oder niederlassen und 
Grundeigentum erwerben. Diese Freizügigkeit kann nur aus poli¬ 
tischen Rücksichten oder im Interesse der Ortsarmenpflege be¬ 
schränkt werden. 
Wer sich an einem Orte ständig niederläßt, ist verpflichtet, 
binnen sechs Tagen nach seiner Ankunft sich und seine Angehörigen 
bei der Meldebehörde des neuen Wohnsitzes persönlich oder schrist-
	        
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