Full text: Grundriß der deutschen und preußischen Geschichte

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144 Des deutschen Reiches Verfassung. 
liche Eisenbahnverwaltungen müssen den sich auf Benutzung der Eisenbahnen zu 
Vertheidigungszwecken beziehenden Anordnungen der Reichsbehörden unweigerlich 
folgeleisten. 
VIII. Das Post- und Telegraphenwesen werden für das gefammte 
Gebiet des deutschen Reiches als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet 
und verwaltet. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für das. 
ganze Reich gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen 
Einnahmen bestritten; die Ueberschüsse fließen in die Reichskasse. Dem Kaiser 
gehört die obere Leitung der Post- und Telegraphenverwaltungen an; er stellt auck> 
die höchsten Beamten an, die darüber zu wachen haben, daß Einheit in der £)x- 
ganisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes erhalten wird. Dir 
Regelung des Postverkehrs mit dem Auslande steht dem Reiche zu. Baient uttf 
Würtemberg sind die reglementarischen Festsetzungen und Tarifbestimmungen für 
dm internen, sowie den Verkehr mit solchen unmittelbaren Nachbarstaaten, welche 
dem Reiche nicht angehören, überlassen. 
IX. Marine und Schifffahrt. Die Kriegsmarine ist eine einheitliche 
unter dem Oberbefehl des Kaisers, welchem auch die Organisation und Zusammen¬ 
setzung derselben obliegt. Für den Kaiser, der auch die Offiziere und Beamten 
der Marine ernennt, sind die Commandeure und Mannschaften eidlich in Pflicht 
zu nehmen. Der Kieler Hafen und Jahdehafen sind Kriegshäfen. Der zur Grün¬ 
dung und Erhaltung der Flotte und der damit zusammenhängenden Anstalten 
erforderliche Aufwand wird aus der Reichskasse bestritten. Die seemännische Be¬ 
völkerung des Reiches ist vom Dienste im Landheer befreit, dagegen zum Dienste 
in der kaiserlichen Marine verpflichtet. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten 
bilden eine einheitliche Handelsmarine, die gleich der Kriegsmarine eine schwarz¬ 
weißrothe Flage führt. 
X. Das gestimmte Consulatwesen des deutschen Reiches steht unter der 
Aufsicht des Kaisers, welcher die Eonsuln, nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt. Alle Landesconfulate werden auf¬ 
gehoben, sobald die Organisation der deutschen Eonsulate dergestalt vollendet ist. 
daß die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die deutschen 
Eonsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird. 
XI. Reichskriegswesen. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich 
in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Die Kosten und Lasten des 
gestimmten Kriegswesens des Reiches sind von allen Bundesstaaten gleichmäßig zu 
tragen. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, vom vollendeten 
zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden 
Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier in der 
Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. Die preußische 
Militairgesetzgebung ist in dem ganzen Reiche einzuführen. Nach gleichmäßiger 
Durchführung der Kriegsorganisation des deutschen Heeres wird ein umfassendes 
Reichsmilitairgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen 
Beschlußfassung vorgelegt werden. Die gestimmte Landmacht des Reiches wird ein 
einheitliches Heer bilden, welches in Krieg und Frieden unter dem Oberbefehl deß 
Kaisers steht und achtzehn Armeecorps zählt. Von diesen kommen vierzehn auf 
Preußen, zwei auf Baiern, eins auf Sachsen und eins auf Würtemberg. Jedes 
Armeecorps besteht aus Infanterie, Kavallerie, Artillerie, Pionnieren und Train- 
Eolonnen. Auch sind besondere Abtheilungen für Krankendienste, sowie für Eisen-
	        
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