Full text: Geschichte von Mainz und Umgegend

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der Mäuseturm. Er wurde erst nach dem Tode Hattos II., wahr¬ 
scheinlich vom Erzbischof Willigis, erbaut und -war an der stelle wo 
der Rhein eine starke Wendung von Westen nach Norden macht und 
gleichzeitig sich um die Hälfte seiner bisherigen Breite verengert, ,o 
daß dort seine Bewachung leicht war. Jetzt ist der Turm .Wahrschau- 
Station' für die Rheinschiffe. 
11. Die bischöfliche Stadt Main;. 
1. War die Stadt Mainz zur Zeit der karolingischen und 
ottouischeu Herrscher eine königliche Stadt und als solche wiederholt 
wichtiger Stützpunkt im Kampfe der Könige gewesen, so ttat unter der 
Regierung des Erzbischofs Willigis hierin eine wesentliche Änderung 
ein' Wie weit die Rechte der Mainzer Erzbischöfe gmgen, ist am besten 
aus den Vorrechten zu erkennen, die der Kaiser Otto II. tm ^sahre 
979 der Stadt Worms verlieh. Hierbei nimmt er ausdrücklich auf 
das Beispiel von Mainz Bezug. .Gleichwie der Erzbrschof von 
Mainz soll von jetzt ab der Bischof von Worms Zolle und Bann¬ 
reckte besitzen und keine andere Gerichtsperson tu der Stadt Gewalt 
haben als der Bischof oder sein Vogt.' Vier Jahre vorher hatte 
derselbe Kaiser unter Hinweis auf die früheren Vorrechte der Kirche 
zu Mainz dem Erzbischof Willigis alle Abteien und Kirchen, Münze 
und Zölle, sowie die Gerichtsbarkeit seines Vogtes über die Un¬ 
gehörigen der Kirche mit Ausschließung aller andern Gerichte zuer¬ 
kannt? Dieselben Rechte erneuerte Kaiser Heinrich II dem Bischof 
Willigis „sowohl bezüglich aller übrigen Rechte, als auch darin daß 
die Angehörigen der Kirche jedes Standes allein von dem Erzbischöfe 
oder seinem Vogte sollen mit gerichtlichen Klagen, Zöllen und an¬ 
dern Leistungen angegangen werden". — Trotzdem der Kaiser den 
Erzbischöfen wiederholt die oberste Gerichtsbarkeit verlieh, übten sie 
dieselbe doch niemals in eigener Person aus; dies geschah viel¬ 
mehr von dem Burggrafen. Der Burggraf von Mainz gehörte 
dem freien Herrenstande an; er war dem Erzbischöfe als Stadt- 
graf untergeben und als Lehensmann zur Treue verpflichtet, des¬ 
halb konnte der Burggraf nach dem Lehensrechte wegen etwaiger 
Vergehen gegen den Erzbischof zur Rechenschaft gezogen werden; die 
Gerichtsbarkeit dagegen übte er im Namen des Königs, der ihm den 
Bann, „das ist die Rache mit dem Schwerte", verlieh. Diese Gerichts¬ 
barkeit des Burggrafen stand jedoch keineswegs im Widersprüche zu 
den ihm vom Erzbischöfe verliehenen Rechten. Letzterer besaß nach 
rote vor die Gerichtshoheit; aber es war Rechtsgrundsatz, daß ein 
geistlicher Fürst, obschon er die oberste Gerichtsbarkeit besaß, doch 
feinern Richter nicht den Blutbann verleihen dürfe, sondern daß er 
„solche Verleihung beim Könige nachsuchen, weil eine geistliche Person 
kein Blut vergießen solle". Mit diesen weitgehenden Rechten des 
Mainzer Erzbischofs war seit der Zeit Ottos I. regelmäßig auch das
	        
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