Full text: Leitfaden zur Geschichte des deutschen Volkes

Anhang. 
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Zu jedem Armeekorps gehören außer Infanterie und Kavallerie: 
2 Feldartilleriebrigaden (je 2 Regimenter zu je 2—3 Abteilungen 
[Major], die aus je 2 — 3 Batterien [Hctuptmcmn] zu je 
4—6 Geschützen bestehen), 
1 Fußartillerieregiment (2 Bataillone), 
1—2 Pionierbataillone, 
1—2 Zager- (Schützen-) Bataillone, 
1 Trainbataillon. 
Jede kriegsmäßige Einheit hat einen Stab; den Stäben höherer 
Einheiten von der Division aufwärts sind General st absoffiziere zu¬ 
geteilt. Die Aufgabe des Großen General st abs (für Preußen, 
Württemberg u. s. w.) und der Generalstäbe der bayrischen und sächsischen 
Armee ist es, im Frieden die Mobilmachung vorzubereiten, die Ein¬ 
richtungen der fremden Armeen zu studieren, die umfassenden Arbeiten der 
Landesaufnahmen auszuführen und das Studium der Kriegsgeschichte zu 
fördern. Im Kriege leiten der Generalstabschef der Armee (im Haupt¬ 
quartier des Kaisers) sowie alle Teile des Generalstabes von den Stellen 
aus, auf die der Krieg sie berufen hat, die Bewegung der Truppen und 
bestimmen Ziele und Aufgaben der kriegerischen Operationen. 
Die Landesverteidigungs-Kommission überwacht die Verteidi¬ 
gungsmittel des Reichs, z. B. Festungen und Küstenbefestigungen. 
Das Reichsmilitärgericht ist der oberste Gerichtshof in militärischen 
Angelegenheiten für die gesamte bewaffnete Macht des Reichs. 
Die Friedensstärke des Reichsheeres an Gemeinen und Ge¬ 
freiten ohne die Einjährig-Freiwilligen beträgt jetzt 661478 Mann, die 
Kriegsstärke (—Friedensstärke -|- Reserve -f- Landwehr 1. u. 2. Auf¬ 
gebots) ungefähr 6 Millionen Mann. 
0. Die Kriegsflotte oder Kriegsmarine, d. h. die gesamte 
Seemacht, steht unter dem alleinigen Oberbefehl des Kaisers. 
Ihm sind unmittelbar unterstellt das Reichsmarineamt, (entsprechend den 
Kriegsministerien), das Marine-Kabinett, der Admiralstab der Marine 
(entsprechend dem Großen Generalstab der Armeen die Kommandos 
der Marinestatio^iMW>WP8WWEWWAstz^^Kommandos der Hoch¬ 
seeflotte u^^^freuzergeschwaders (entsprechen^^MWßj^mandos 
dem Flottengesetz in der Fassung vom 27. Juni 1912 soll der 
Schiffsbestand der deutschen Marine sich wie folgt gestalten: 
Es soll bestehen: 
1. die Schlachtflotte: 
aus 1 Flottenflaggschiff, 
5 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen, 
2. die'Auslandsflotte: 
aus 8 großen Kreuzern, 
10 kleinen Kreuzern;
	        
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