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Vom Bund zum Reich 1815—1870.
Schutz zu nehmen und garantieren sich gegenseitig ihre sämtlichen unter
dem Bunde begriffenen Besitzungen.
Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige
Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, welche gegen die Sicher¬
heit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären.
Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller
Art, verpflichten sich jedoch, keine Verbindungen einzugehen, welche
gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet
wären.
Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander
unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit
Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung an¬
zubringen . . .
II. Besondere Bestimmungen.
. . . Art. XII. Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen
nicht eine Volkszahl von 300000 Seelen erreichen, werden sich mit
den ihnen verwandten Häusern oder andern Bundesgliedern, mit
welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zur Bildung
eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen. . .
Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich untereinander
über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
Art. XIII. In allen Bundesstaaten wird eine land¬
ständische Verfassung stattfinden.
Art. XIV. bestimmt, daß die 1806 und seitdem mediatisterten Häuser
zum hohen Adel mit genau bestimmten Vorrechten zu rechnen sind.
Art. XVI. Die Ver schiedenheit der christlichen Religions¬
parteien kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes
keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und
politischen Rechte begründen. bürgerliche Verbesserung der
Bekenner des jüdischen Glaubens" soll beraten toerdert.]
Art XVII. Das Fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in
dem durch den Reichsdeputationsschluß von 25. Februar 1803 oder
spätere Verträge bestätigten Besitz und Genuß der Posten in den ver¬
schiedenen Bundesstaaten, solange als nicht etwa durch freie Überein¬
kunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten . . .
Art. XVIII. Die verbündeten Fürsten und freien Städte
kommen überein, den Untertanen der deutschen Bundesstaaten
folgende Rechte zuzusichern:
a) Grundeigentum außerhalb des Staates, den sie bewohnen,
zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate
mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein als dessen eigene
Untertanen;
b) die Befugnis: