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Vom Bund zum Reich 1815—1870. 
Schutz zu nehmen und garantieren sich gegenseitig ihre sämtlichen unter 
dem Bunde begriffenen Besitzungen. 
Bei einmal erklärtem Bundeskrieg darf kein Mitglied einseitige 
Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, welche gegen die Sicher¬ 
heit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet wären. 
Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller 
Art, verpflichten sich jedoch, keine Verbindungen einzugehen, welche 
gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaaten gerichtet 
wären. 
Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander 
unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit 
Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung an¬ 
zubringen . . . 
II. Besondere Bestimmungen. 
. . . Art. XII. Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen 
nicht eine Volkszahl von 300000 Seelen erreichen, werden sich mit 
den ihnen verwandten Häusern oder andern Bundesgliedern, mit 
welchen sie wenigstens eine solche Volkszahl ausmachen, zur Bildung 
eines gemeinschaftlichen Obersten-Gerichts vereinigen. . . 
Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich untereinander 
über die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen. 
Art. XIII. In allen Bundesstaaten wird eine land¬ 
ständische Verfassung stattfinden. 
Art. XIV. bestimmt, daß die 1806 und seitdem mediatisterten Häuser 
zum hohen Adel mit genau bestimmten Vorrechten zu rechnen sind. 
Art. XVI. Die Ver schiedenheit der christlichen Religions¬ 
parteien kann in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes 
keinen Unterschied in dem Genusse der bürgerlichen und 
politischen Rechte begründen. bürgerliche Verbesserung der 
Bekenner des jüdischen Glaubens" soll beraten toerdert.] 
Art XVII. Das Fürstliche Haus Thurn und Taxis bleibt in 
dem durch den Reichsdeputationsschluß von 25. Februar 1803 oder 
spätere Verträge bestätigten Besitz und Genuß der Posten in den ver¬ 
schiedenen Bundesstaaten, solange als nicht etwa durch freie Überein¬ 
kunft anderweitige Verträge abgeschlossen werden sollten . . . 
Art. XVIII. Die verbündeten Fürsten und freien Städte 
kommen überein, den Untertanen der deutschen Bundesstaaten 
folgende Rechte zuzusichern: 
a) Grundeigentum außerhalb des Staates, den sie bewohnen, 
zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate 
mehreren Abgaben und Lasten unterworfen zu sein als dessen eigene 
Untertanen; 
b) die Befugnis:
	        
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