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fuschen, fränkischen, bairischen, österreichischen, burgnndischen).
Aber wirksam zeigten sich nur die Maßregeln der Landesfürsten
selber.
Joachim I. Nestor (1499—1535).
§ 20. Auch Joachim I. zeichnete sich, wie sein Vater, durch
gelehrte Bildung und"Bered'samkeit unter den deutschen Fürsten
aus, deren (lateinischer) Sprecher er auf den Reichstagen oft
war (daher Nestor genannt). Seinen Unterthanen bewies er
sich als strenger AMer, und sorgsamer Landesvater. Bei seinem
Regierungsantritt war er erst 15 Jahre alt, und ein Teil des
Adels wagte es daher, das alte Unwesen der Fehden und Wege-
lagereien zu erneuern. Einige verleitete zu ihren Gewaltthaten
die Not, andere trieb Rauf- und Raublust. Verordnungen wider
die Landbefchädiger fruchteten nichts; selbst von den Hofleuten
ging mancher bei Nacht auf Wegelagerei. Da griff der junge
Kurfürst mutig und fest zu, ließ durch feine und der Stände
Landreiter die Räuber fangen und ihrer viele hinrichten. „Adlig
Blut" (antwortete er einem fürstlichen Fürsprecher) „hab' ich nicht
vergossen, sondern Räuber und Mörder nach Verdienst bestraft."
So säuberte er das Land. Damit aber kein Grund zur Selbst¬
hilfe bleibe, gründete er ein höchstes Gericht, bei welchem auch
der Vornehmste belangt werden konnte, das Kammeraericht
(1516), besetzt mit 4 kurfürstlichen und 8 ständischen Metern.
Dagegen verhängte er, im Sinne des unduldsamen Volks,
eine große Verfolauna über die Juden. Ihrer 38, angeklagt,
geweihte Hostien zerschnitten und beim Passahfest Christenkinder
geschlachtet und deren Blut zu Arzneien verwendet zu haben,
gestanden auf der Folter und wurden zu Berlin verbrannt, die
übrigen aus der Mark verjagt (1510).
Das von seinem Vater vorbereitete Unternehmen, in der
Mark eine Hochschule als Pflegestätte der Wissenschaft zu gründen,
führte Joachim I. durch; 1506 weihte er die Landesuniversität
zu Frankfurt a. O. ein.
Um überall selbst nach dem Rechten zu sehen, bereiste er
öfter das Laud und da er die Abnahme der städtischen Wohl¬
fahrt bemerkte, erließ er 1515 eine allgemeine Städte-Ordnnng,