Full text: [Hauptbd.] ([Hauptbd.])

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2. Die Gemeinde hat noch nach wie vor ihre Rechte und Pflichten 
gegen die Schule. Gewählte Schnlvorfteher bringen den Willen der 
Gemeinde zum Ausdruck und sorgen dafür, daß die Verordnungen der 
Regierung innerhalb der Gemeinde befolgt werden. Die Regierung 
dagegen stellt die Lehrer au und giebt Gesetze und Verordnungen, nach 
welchen alle Schulangelegenheiten genau geregelt find. Schuliuspektoreu 
und Schulräte wachen darüber, daß diese Gesetze und Verordnungen 
überall befolgt werden. Die Schulhäuser sind setzt meistens genügend 
große und freundliche Häuser; sie enthalten auf den Dörfern gewöhnlich 
eine ordentliche Wohnung für den Lehrer und eine oder mehrere ge¬ 
räumige Stuben für die Schule. In Städten wohnen die Lehrer 
selten in der Schule. Allerlei Lehrmittel müssen von der Gemeinde 
beschafft und erhalten werden. Zur festgesetzten Tageszeit wird 
der Unterricht begonnen und geschlossen. Alle Kinder müssen vom 
sechsten bis zum vierzehnten Lebensjahre die Schule besuchen und in 
einer Abgangsprüfung zeigen, daß sie sich während dieser Zeit die fürs 
Leben nötigen Kenntnisse erworben haben. Aus Staats- und Gemeinde¬ 
geldern wird die Schule erhalten, darum braucht jetzt kein Kind mehr 
Schulgeld an den Lehrer zu zahlen. Die Bücher und sonstigen 
Lehrmittel sind so billig, daß auch die ärmsten Leute sie für ihre 
Kinder beschaffen können. 
3. Durch die allgemeine Volksschule und den Schulzwang ist die 
gesamte Volksbildung auf eine höhere Stufe gestiegen. Allerlei Er¬ 
findungen und Entdeckungen fordern jetzt mehr Kenntnisse, als früher 
nötig waren. Wer darum einen selbständigen Lebensberuf ergreifen 
will, der darf auch nach der Schulzeit das Lernen noch nicht ganz 
aufgeben, sondern muß sich auf die eine oder andere Weise noch weiter 
auszubilden suchen. Für seine Beamten hat der Staat bestimmte Vor¬ 
schriften erlassen, nach welchen solche Ausbildung geschehen muß, und 
Schulen errichtet, in welchen es geschehen kann; aber auch für die 
künftigen Ackerbauer, Handwerker und Kaufleute sind in den Städten 
und manchen großen Dörfern Landwirtschaftsschulen, Handwerker- und 
Handelsschulen errichtet, in denen die Lehrlinge besonderen Unterricht 
erhalten, und je besser sie vorher in der Volksschule gelernt haben, 
desto größeren Nutzen haben sie nachher von diesen Fortbildungsschulen. 
131. Dev Kreis. 
1. Landstraßen und Posten, Eisenbahnen und Flüsse und noch manches 
andere weisen in ihrer Ausdehnung und Erhaltung jede Ortsgemeinde 
über sich hinaus auf größere Verbände hin. Über den Ortsgemeinden 
steht darum jetzt der Kreisverband, der gewöhnlich eine Stadt mit den 
darumliegenden Dörfern umfaßt. Jeder Kreis ist wie die Dorfmark 
genau abgegrenzt, so daß jedes Dorf und jeder einzelne Hof einem be¬ 
stimmten Kreise angehört. An der Spitze des Kreises steht der Landrat; 
er ist ein Verwaltungsbeamter und hat darüber zu wachen, daß die 
bestehenden Gesetze und Verordnungen im Kreise befolgt werden. Als
	        
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