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2. Die Gemeinde hat noch nach wie vor ihre Rechte und Pflichten
gegen die Schule. Gewählte Schnlvorfteher bringen den Willen der
Gemeinde zum Ausdruck und sorgen dafür, daß die Verordnungen der
Regierung innerhalb der Gemeinde befolgt werden. Die Regierung
dagegen stellt die Lehrer au und giebt Gesetze und Verordnungen, nach
welchen alle Schulangelegenheiten genau geregelt find. Schuliuspektoreu
und Schulräte wachen darüber, daß diese Gesetze und Verordnungen
überall befolgt werden. Die Schulhäuser sind setzt meistens genügend
große und freundliche Häuser; sie enthalten auf den Dörfern gewöhnlich
eine ordentliche Wohnung für den Lehrer und eine oder mehrere ge¬
räumige Stuben für die Schule. In Städten wohnen die Lehrer
selten in der Schule. Allerlei Lehrmittel müssen von der Gemeinde
beschafft und erhalten werden. Zur festgesetzten Tageszeit wird
der Unterricht begonnen und geschlossen. Alle Kinder müssen vom
sechsten bis zum vierzehnten Lebensjahre die Schule besuchen und in
einer Abgangsprüfung zeigen, daß sie sich während dieser Zeit die fürs
Leben nötigen Kenntnisse erworben haben. Aus Staats- und Gemeinde¬
geldern wird die Schule erhalten, darum braucht jetzt kein Kind mehr
Schulgeld an den Lehrer zu zahlen. Die Bücher und sonstigen
Lehrmittel sind so billig, daß auch die ärmsten Leute sie für ihre
Kinder beschaffen können.
3. Durch die allgemeine Volksschule und den Schulzwang ist die
gesamte Volksbildung auf eine höhere Stufe gestiegen. Allerlei Er¬
findungen und Entdeckungen fordern jetzt mehr Kenntnisse, als früher
nötig waren. Wer darum einen selbständigen Lebensberuf ergreifen
will, der darf auch nach der Schulzeit das Lernen noch nicht ganz
aufgeben, sondern muß sich auf die eine oder andere Weise noch weiter
auszubilden suchen. Für seine Beamten hat der Staat bestimmte Vor¬
schriften erlassen, nach welchen solche Ausbildung geschehen muß, und
Schulen errichtet, in welchen es geschehen kann; aber auch für die
künftigen Ackerbauer, Handwerker und Kaufleute sind in den Städten
und manchen großen Dörfern Landwirtschaftsschulen, Handwerker- und
Handelsschulen errichtet, in denen die Lehrlinge besonderen Unterricht
erhalten, und je besser sie vorher in der Volksschule gelernt haben,
desto größeren Nutzen haben sie nachher von diesen Fortbildungsschulen.
131. Dev Kreis.
1. Landstraßen und Posten, Eisenbahnen und Flüsse und noch manches
andere weisen in ihrer Ausdehnung und Erhaltung jede Ortsgemeinde
über sich hinaus auf größere Verbände hin. Über den Ortsgemeinden
steht darum jetzt der Kreisverband, der gewöhnlich eine Stadt mit den
darumliegenden Dörfern umfaßt. Jeder Kreis ist wie die Dorfmark
genau abgegrenzt, so daß jedes Dorf und jeder einzelne Hof einem be¬
stimmten Kreise angehört. An der Spitze des Kreises steht der Landrat;
er ist ein Verwaltungsbeamter und hat darüber zu wachen, daß die
bestehenden Gesetze und Verordnungen im Kreise befolgt werden. Als