— 20
Einsetzungen, Geschäften und Werken, welche Du sonst nach Gebühr aus-
zuführen beschließest, so daß Du bei der Bethätigung, Ausübung und
Vollführung derselben gleich einem anderen von unseren und des Reiches
Fürsten Dich großjährig des volleu Rechtes ersreuest: ohne Behinderung
durch den Mangel an Jahren und Alter, welcher Dir anhaftet. Deun
wir ergänzen diesen Mangel aus der reichen Fülle und Spende königlicher
Gewalt. Zu Urkund dessen haben wir diesen Bries schreiben und mit
unserer Majestät Jnsiegel versehen lassen. Gegeben in unserer Königsstadt
Frankfurt am 26. Juui im Jahre des Herrn 1320, unseres Reiches
im sechsten.
15. Ludwig d. Kayer erklärt die Uebertragnng der Mark
an seinen Sohn Ludwig.
1324.
(Cod. II., 2, Nr. 613; latein.)
Wir Ludwig, von Gottes Gnaden Römischer König, allzeit Mehrer
des Reiches, bekennen öffentlich dnrch das Gegenwärtige, daß, da lang-
wierigere Verwaisungen jeglicher Lande kostspielig uud Erledigungen von
Herrschasten gefahrbringend sind, bei denjenigen Fürstentümern und Landen
aber, welche durch ein besonderes Band und größere Berechtigungen
unmittelbarer mit dem h. Reiche verbunden sind, und deren Nachteil vvr
anderen das Reich selbst berührt, uicht mit Unrecht für uoch gefährlicher
erachtet werden, es geziemend sei, für solche der größeren Gefahr wegen
vorsichtiger nnd schleimiger Sorge zu tragen. Damit also Fürstentum und
Mark Brandenburg samt dem hohen Erkämmereramte des Reiches mit den
Herzogtümern Stettin, Demmiu, dem Laude Stargard, der Grafschaft
Wernigerode uud alleu audereu Grafschaften und Herrschaften, welche dnrch
den Tod des seligen Waldemar, Markgrafen von Brandenburg trefflichen
Andenkens, unseres theuersteu Fürsten, der ohne männliche und der vor-
genannten Lehen sähige Erben aus der Zeit gegaugeu, Leheu, wie er sie
selbst vom h. Reiche besessen und wie sie, nach Lehnsrecht an uns und das
Reich zurückgefallen, die Nachteile einer Erledigung nicht länger beklagen
sollen, — übergeben und übertragen wir durch Gegenwärtiges Fürstentum
und Mark Brandenburg mit der Erzkämmererwürde, deu vorgenannten
Herzogtümern und Herrschaften sowie mit allem anderen, was durch sie
der Markgraf Waldemar selig iuuegehabt uud besessen, in aller Weise uud
Form, wie es nach Recht uud Brauch hat geschehen müssen, dem erlauchten
Ludwigs, nnserm erstgeborenen Sohne, nnd seinen Erben, mit allen
Gerichtsbarkeiten, Rechten, Ehren, Wäldern, Holzungen, Feldern, Wiesen,
Weiden, Wassern, Weihern, Mühlen, Münzen und allem andern Zu- uud
') Derselbe war erst 8 Jahre alt. Zu seinem Vormunde bestellte der köuig-
liche Vater deu Grafeu Berthold vou Heuneberg.