Full text: Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte

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Einsetzungen, Geschäften und Werken, welche Du sonst nach Gebühr aus- 
zuführen beschließest, so daß Du bei der Bethätigung, Ausübung und 
Vollführung derselben gleich einem anderen von unseren und des Reiches 
Fürsten Dich großjährig des volleu Rechtes ersreuest: ohne Behinderung 
durch den Mangel an Jahren und Alter, welcher Dir anhaftet. Deun 
wir ergänzen diesen Mangel aus der reichen Fülle und Spende königlicher 
Gewalt. Zu Urkund dessen haben wir diesen Bries schreiben und mit 
unserer Majestät Jnsiegel versehen lassen. Gegeben in unserer Königsstadt 
Frankfurt am 26. Juui im Jahre des Herrn 1320, unseres Reiches 
im sechsten. 
15. Ludwig d. Kayer erklärt die Uebertragnng der Mark 
an seinen Sohn Ludwig. 
1324. 
(Cod. II., 2, Nr. 613; latein.) 
Wir Ludwig, von Gottes Gnaden Römischer König, allzeit Mehrer 
des Reiches, bekennen öffentlich dnrch das Gegenwärtige, daß, da lang- 
wierigere Verwaisungen jeglicher Lande kostspielig uud Erledigungen von 
Herrschasten gefahrbringend sind, bei denjenigen Fürstentümern und Landen 
aber, welche durch ein besonderes Band und größere Berechtigungen 
unmittelbarer mit dem h. Reiche verbunden sind, und deren Nachteil vvr 
anderen das Reich selbst berührt, uicht mit Unrecht für uoch gefährlicher 
erachtet werden, es geziemend sei, für solche der größeren Gefahr wegen 
vorsichtiger nnd schleimiger Sorge zu tragen. Damit also Fürstentum und 
Mark Brandenburg samt dem hohen Erkämmereramte des Reiches mit den 
Herzogtümern Stettin, Demmiu, dem Laude Stargard, der Grafschaft 
Wernigerode uud alleu audereu Grafschaften und Herrschaften, welche dnrch 
den Tod des seligen Waldemar, Markgrafen von Brandenburg trefflichen 
Andenkens, unseres theuersteu Fürsten, der ohne männliche und der vor- 
genannten Lehen sähige Erben aus der Zeit gegaugeu, Leheu, wie er sie 
selbst vom h. Reiche besessen und wie sie, nach Lehnsrecht an uns und das 
Reich zurückgefallen, die Nachteile einer Erledigung nicht länger beklagen 
sollen, — übergeben und übertragen wir durch Gegenwärtiges Fürstentum 
und Mark Brandenburg mit der Erzkämmererwürde, deu vorgenannten 
Herzogtümern und Herrschaften sowie mit allem anderen, was durch sie 
der Markgraf Waldemar selig iuuegehabt uud besessen, in aller Weise uud 
Form, wie es nach Recht uud Brauch hat geschehen müssen, dem erlauchten 
Ludwigs, nnserm erstgeborenen Sohne, nnd seinen Erben, mit allen 
Gerichtsbarkeiten, Rechten, Ehren, Wäldern, Holzungen, Feldern, Wiesen, 
Weiden, Wassern, Weihern, Mühlen, Münzen und allem andern Zu- uud 
') Derselbe war erst 8 Jahre alt. Zu seinem Vormunde bestellte der köuig- 
liche Vater deu Grafeu Berthold vou Heuneberg.
	        
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