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der Kirche und hilft das kirchliche und sittliche Leven .der Gemeinde
fördern. — Der Regel nach wird in jeder Inspektion in Zwischen¬
räumen von zwei Jahren eine Bezirkssynode abgehalten, um kirchliche
Fragen zu besprechen. Die Synode besteht aus dem Superintendenten
und den Geistlichen des Bezirks, ebensoviel weltlichen Abgeordneten,
die von den Kirchengemeinden gewählt sind, zwei Volksschullehrern
und zwei Ortsbeamten, welche die Regierung ernennt. Das Kon¬
sistorium entsendet zur Synode den Generalsuperintendenten des be¬
treffenden Bezirks. Auf den Synoden können die Gemeinden durch
ihre Abgeordneten Wunsch und Willen in kirchlichen Dingen frei zum
Ausdruck bringen. — Für die ganze hannoversche Landeskirche be¬
steht eine Landessynode, welche aus neunundzwanzig geistlichen und
ebensoviel weltlichen Mitgliedern gebildet wjrd. Ihr gehören ferner an
der Präsident des Landeskonsistoriums, der Abt zu Loccum, zwei Ver¬
treter der Universität Göttingen, und zwölf Mitglieder, geistliche und
weltliche in gleicher Zahl, die der König, als oberster Bischof, bestimmt.
Kirchengesetze dürfen nur unter Zustimmung der Landessynode erlassen,
aufgehoben oder geändert werden; sie bestimmt auch, welche Gesang¬
bücher, Katechismen und Agenden in Kirche und Schule gebraucht
werden sollen. — Die Synodalordnung der reformierten Kirche Han¬
novers ist ähnlich. Nur die reformierten Gemeinden zu Celle, Han¬
nover, Göttingen und Münden, welche von reformierten Einwanderern
gegründet wurden, sind davon ausgenommen. Diese bilden mit den
Reformierten in Braunschweig und Bückeburg die Synode der refor¬
mierten Kirchen Niedersachsens.
3. Die katholischen Kirchengemeinden unsrer Provinz sind den
Bischöfen von Hildesheim und Osnabrück unterstellt. Im Jahre 1824
erließ der Papst eine Bnlle, welche durch den König von Hannover
als Landesgesetz veröffentlicht wurde. Danach sollten alle katholischen
Pfarreien links der Weser zu Osnabrück, rechts derselben zu Hildes¬
heim gehören. Das gilt noch heute. Damals wurde auch das Eichs¬
feld, welches in kirchlicher Hinsicht noch immer zu Mainz gehörte,
ebenfalls dem Bischof zu Hildesheim überwiesen. An beiden Bischofs¬
sitzen wurden auch katholische Konsistorien eingerichtet; doch sind die¬
selben jetzt aufgehoben und ihre Befugnisse, welche die äußern Kirchen¬
angelegenheiten betreffen, sind auf die königlichen Regierungen über¬
gegangen. In den innern Angelegenheiten wird der Bischof durch
das bischöfliche General-Vikariat vertreten.
38. Die hannoverschen Schulen.
1. Im Jahre 1845 erließ König Ernst August ein Gesetz, welches
das christliche Volksschulwesen Hannovers betrifft. Es führte den Schul¬
zwang ein, stellte Schnlverbände her, regelte das Einkommen der
Lehrer u. s.» w. Ein andres Gesetz vom Jahre 1848 bestimmte, daß