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Die Feldartillerieregimenter bestehen meist aus 2 Abteilungen,
deren jede 3 Batterien von je 100—130 Mann umfaßt. Batteriechef ist
der Hauptmann. Die Batterie hat 4—6 Geschütze nebst Fahrzeugen.
e) Der Generalst ab. Der Große Generalstab in Berlin, dessen Chef
lange Jahre Moltke gewesen ist, hat im Frieden die kriegerische Tätigkeit
des Heeres vorzubereiten. Dahin gehört das Entwerfen und Ausarbeiten
genauer Pläne für die im Kriegsfall eintretende Mobilmachung des Heeres
und für die Zusammenziehung und das Vorgehen der Armeen. Ferner
liegt dem Großen Generalstab ob, Nachrichten über die fremden Heere zu
sammeln, genaue Karten für das eigene Land und die etwaigen aus¬
ländischen Kriegsschauplätze herzustellen, Offiziere für die höheren Kommando-
Stellungen auszubilden. Auch bearbeitet er die Kriegsgeschichte. Im Kriege
unterstützt der Große Generalstab die oberste Heeresleitung dadurch, daß er
Auskunft über das feindliche Heer und den Kriegsschauplatz erteilt und die
allgemeinen Anordnungen der obersten Befehlshaber in Einzelbefehle für
die verschiedenen Truppenkörper ausarbeitet. Als z. B. am Abend des
2. Juli 1866 König Wilhelm beschlossen hatte, am folgenden Tage die
Österreicher anzugreifen, da haben die Offiziere des Großen Generalstabes
sogleich die Befehle für die einzelnen Armeekorps ausgearbeitet, wann und
wo diese in die Schlacht einzugreifen hatten.
Daneben bestehen noch besondere Generalstäbe bei den Armeekorps,
bei den Divisionen und bei den Gouvernements der großen Festungen.
Sie haben für ihren Bereich dieselbe Aufgabe wie der Große Generalstab
bei der obersten Heeresleitung.
d) Die Heeresverwaltung. Die Erziehung, Ausbildung, Er¬
nennung, Versetzung der Offiziere, die Truppen unterzubringen, zu ver¬
pflegen und auszurüsten, für ihre Gesundheit zu sorgen, die Kriegsmittel
bereitzustellen, alles das erfordert eine Menge von Verwaltungsgeschäften,
deren oberste Leitung und Beaufsichtigung dem Kriegsministerium zu¬
steht. Von den verschiedenen Zweigen der Militärverwaltung sind die
sogenannten Intendanturen besonders zu nennen. Ihnen liegt die Sorge
für die Unterbringung, Verpflegung und Bekleidung der Truppen sowie
das Kassen- und Rechnungswesen ob. Den Intendanturen unterstehen die
Proviant- und die Bekleidungsämter, die Garnison- und die Lazarettver¬
waltungen usw., ferner die Zahlmeister, denen das Zahlnngs- und
Rechnungswesen bei den Truppen übertragen ist.
2. Die Wehrpflicht. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich
in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Nur die Mitglieder der
regierenden und bevorrechteten standesherrlichen Familien sind von der
Wehrpflicht befreit. Die Wehrpflicht dauert vom 17. bis zum vollendeten
45. Lebensjahre und zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturm¬
pflicht. Der Wehrpflichtige hat sich in dem Kalenderjahre, in dem er
das 20. Lebensjahr vollendet, zur Aushebung zu stellen und wird, falls er
brauchbar ist, einem Truppenteil überwiesen. Der Dienstpflichtige gehört
vom Eintritt in den Dienst ab sieben Jahre dem Heere an; zunächst dient