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139. Das Haus. 
I. Das Feuerlöschwesen ist in den einzelnen Bundesstaaten 
des Deutschen Reiches durch Polizeiverordnungen und Landes¬ 
gesetzgebung geordnet. Für das Königreich Preußen ist diese 
Angelegenheit außer allgemeinen, prinzipiellen und örtlichen Polizei¬ 
verordnungen im 18. Titel des „Zuständigkeitsgesetzes vom 
1. August 1883" geordnet. Danach beschließt der Kreisausschuß, 
soweit andere Bestimmungen oder Polizeiverordnungen über das 
Feuerlöschwesen dem nicht entgegenstehen, über die Genehmigung 
und erforderlichen Falls über die Anordnung zur Bildung, Ver¬ 
änderung oder Aufhebung von Verbänden mehrerer Landgemeinden 
oder Gutsbezirke behufs gemeinschaftlicher Anschaffung und Unter¬ 
haltung von Feuerspritzen (Spritzenverbänden). Ein Statut, das 
der Genehmigung des Kreisausschuffes bedarf, regelt dann die 
gemeinschaftlichen Angelegenheiten des Spritzenverbandes. Städte 
und größere Dorfgemeinden haben in der Regel eine geordnete 
freiwillige, Pflicht- oder Berufsfeuerwehr. Auf der Brandstelle 
haben der Feuerwehrhauptmann bezw. dessen Offiziere die Rechte 
von Polizeibeamten; ihren Anordnungen ist deshalb Folge zu 
leisten; Widersetzlichkeiten werden als Auflehnung gegen die Polizei 
geahndet. Wo keine geordnete Feuerwehr ist, gilt der Orts- bezw. 
Gutsvorsteher als Organ der Ortspolizeibehörde; seinen An¬ 
ordnungen ist deshalb auch ohne Widerspruch Folge zu leisten. 
Brandkassen. Man unterscheidet Kaffen auf Gegenseitig¬ 
keit und aus Aktien. Es ist im allgemeinen schwer, der einen 
oder der andern Art dieser Kaffen den Vorzug zu geben oder 
ihr Nachteiliges nachzusagen; hört man einen Agenten, so ist 
immer diejenige, die er vertritt, die allervorzüglichste; ich will 
es deshalb auch unterlassen, hier irgend eine Kaffe besonders zu 
empfehlen; auf eins aber will ich aufmerkfam machen und die 
Kollegen bitten, die Leute in ihren Wirkungskreisen darüber auf¬ 
zuklären. Die Leute sind gewöhnlich der Meinung, daß bei einem 
Brandschaden immer die volle Versicherungssumme ausbezahlt 
werde, wenn der Gegenstand gänzlich niedergebrannt ist; sie sind 
deshalb geneigt, derjenigen Anstalt den Vorzug zu geben, die sich 
ihren Versicherungsanträgen möglichst entgegenkommend zeigt. 
Nichts ist irriger als diese Meinung. Tritt ein Brandschaden 
ein, so erscheint ein Taxator der Gesellschaft und stellt den Wert 
des Gebäudes fest, den es am Tage des Brandnnglückes hatte, 
und nur diesen festgestellten Wert bezahlt die Kaffe, wenn das 
Gebäude auch doppelt so hoch versichert war. Der Geschädigte 
hat zwar das Recht, sich noch einen Tarator auf eigene Kosten
	        
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