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treffende Provinz; 2. das Gesetz über die allgemeine Landes¬ 
verwaltung, erster Abschnitt. 
Endlich ist in preußischen Schulen die Verwaltung des 
preußischen Staates zu behandeln. Vom sechsten Hefte ab haben 
wir in unsern stammesgeschichtlichen Ergänzungsheften für jede 
preußische Provinz einen Aufsatz „Das Königreich Preußen" ge¬ 
bracht, der das enthält, was hier geboten werden müßte. Bei 
etwaigen Neuauflagen der früher erschienenen Hefte wird dieser 
Aufsatz auch in diese Hefte aufgenommen werden. Die Quelle zu 
diesem Aufsatze bildete „Die Verfassungsurkunde des preußischen 
Staates" vom 31. Januar 1850. Die billigste Ausgabe der 
preußischen Verfassungsurkunde ist die von Backoffner, 2. Aufl. 
1883, roh 1 Mk.; die preußische Verfassungsurkunde ist aber auch 
in „Heinze, Quellenlesebuch" abgedruckt. 
An dieser Stelle sei aus die Sammlung specifisch preußischer Gesetze 
von Hötinghaus im Verlage von Ferd. Dümmler, Berlin, aufmerksam gemacht. 
Nach obiger Darlegung kommen an dieser Stelle in preußi¬ 
schen Schulen folgende Stoffe zur Behandlung: 
1. Die staatliche Verwaltung -es Kreises. („D. G.") 
2. Die Selbstverwaltung des Kreises. („D. G.") 
3. Die staatliche Verwaltung -es Regiernngs- 
bezirks. (Ist hinzuzufügen.) 
4. Die staatliche Verwaltung -er Provinz. (Erg.- 
Heft.) 
5. Die staatliche Verwaltung des Königreichs 
Krentzen. (Erg.-Heft.) 
Der erste und vierte Abschnitt werden zum erstenmal da 
behandelt, wo die Provinz in der Heimatkunde als staatliches 
Ganze zusammengestellt wird, der fünfte Abschnitt da, wo sämt¬ 
liche Provinzen als preußischer Staat zusammengestellt werden. 
Was der Schüler von dem hier zu Bietenden vertragen kann, wird 
der Lehrer am besten zu beurteilen wissen; wenn aber der Stoff 
nach Maßgabe der Fassungskraft der Schüler ordentlich aus die 
verschiedenen Klassen verteilt und so wiederholt wird, daß jedes 
Jahr zu dem bereits Gebotenen wenig Neues kommt, so bietet er 
an sich nichts, was man Kindern im schulpflichtigen Alter nicht 
bieten könnte. Ist dann die Sache so vorbereitet, so kann sie in 
der Fortbildungsschule leicht zu einem Abschluß gebracht werden, 
der dem Schüler das für's Leben nötige Wissen an Staatslehre 
sichert. Ich habe seit Jahren diesen Unterricht an der hiesigen 
Landwirtschaftsschule gegeben und gesehen, daß die Schüler mit 
großem Interesse folgten; bedauern mußte ich nur immer, daß 
die Volksschule in dieser Beziehung so wenig vorgearbeitet hatte. 
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