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treffende Provinz; 2. das Gesetz über die allgemeine Landes¬
verwaltung, erster Abschnitt.
Endlich ist in preußischen Schulen die Verwaltung des
preußischen Staates zu behandeln. Vom sechsten Hefte ab haben
wir in unsern stammesgeschichtlichen Ergänzungsheften für jede
preußische Provinz einen Aufsatz „Das Königreich Preußen" ge¬
bracht, der das enthält, was hier geboten werden müßte. Bei
etwaigen Neuauflagen der früher erschienenen Hefte wird dieser
Aufsatz auch in diese Hefte aufgenommen werden. Die Quelle zu
diesem Aufsatze bildete „Die Verfassungsurkunde des preußischen
Staates" vom 31. Januar 1850. Die billigste Ausgabe der
preußischen Verfassungsurkunde ist die von Backoffner, 2. Aufl.
1883, roh 1 Mk.; die preußische Verfassungsurkunde ist aber auch
in „Heinze, Quellenlesebuch" abgedruckt.
An dieser Stelle sei aus die Sammlung specifisch preußischer Gesetze
von Hötinghaus im Verlage von Ferd. Dümmler, Berlin, aufmerksam gemacht.
Nach obiger Darlegung kommen an dieser Stelle in preußi¬
schen Schulen folgende Stoffe zur Behandlung:
1. Die staatliche Verwaltung -es Kreises. („D. G.")
2. Die Selbstverwaltung des Kreises. („D. G.")
3. Die staatliche Verwaltung -es Regiernngs-
bezirks. (Ist hinzuzufügen.)
4. Die staatliche Verwaltung -er Provinz. (Erg.-
Heft.)
5. Die staatliche Verwaltung des Königreichs
Krentzen. (Erg.-Heft.)
Der erste und vierte Abschnitt werden zum erstenmal da
behandelt, wo die Provinz in der Heimatkunde als staatliches
Ganze zusammengestellt wird, der fünfte Abschnitt da, wo sämt¬
liche Provinzen als preußischer Staat zusammengestellt werden.
Was der Schüler von dem hier zu Bietenden vertragen kann, wird
der Lehrer am besten zu beurteilen wissen; wenn aber der Stoff
nach Maßgabe der Fassungskraft der Schüler ordentlich aus die
verschiedenen Klassen verteilt und so wiederholt wird, daß jedes
Jahr zu dem bereits Gebotenen wenig Neues kommt, so bietet er
an sich nichts, was man Kindern im schulpflichtigen Alter nicht
bieten könnte. Ist dann die Sache so vorbereitet, so kann sie in
der Fortbildungsschule leicht zu einem Abschluß gebracht werden,
der dem Schüler das für's Leben nötige Wissen an Staatslehre
sichert. Ich habe seit Jahren diesen Unterricht an der hiesigen
Landwirtschaftsschule gegeben und gesehen, daß die Schüler mit
großem Interesse folgten; bedauern mußte ich nur immer, daß
die Volksschule in dieser Beziehung so wenig vorgearbeitet hatte.
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