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Geschichte des Alterthums.
genannt; ein Titel, der auf seine Thronfolger überging. Jedoch wirkte
die Annahme des Christenthums nicht veredelnd auf seine Gesinnung.
Er beging nach rote vor viele Treulosigkeiten und Grausamkeiten. Nicht
allein durch Krieg und Eroberungen suchte er seine Macht zu vermehren^
sondern er räumte auch seine eigenen Verwandten durch heimtückischen Mord
aus dem Wege, damit keiner ihm die Alleinherrschaft streitig machen konnte.
Nach Weiter, Stacke u. a.
91. Wohnsitze und Gesetze der deutschen Mtker.
Wohnsitze, lll-hilas. Ein großer Theil der deutschen Stämme war zur Zeit
der Völkerwanderung nach fremden Ländern gewandert und hatte hier oft fremde
Sitten angenommen. Nur die in Deutschland zurückgebliebenen bewahrten treu die
von den Borfahren ererbten Gesetze, Gewohnheiten und Sprache. Die bedeutendsten
derselben waren unstreitig die Franken, die am Nieder-Rheine wohnten und
immer weiter nach Westen, ins nördliche Frankreich, vorrückten. In der Mitte
von Deutschland wohnten die Thüringer; über ihnen, an der Weser, im jetzigen
Westfalen und Hannover, die Sachsen, und an den Ufern der Nordsee, die wilden
Friesen. In Schwaben saßen die Allemannen, im jetzigen Baiern die Baiern
(Bojer), und in dem ganz östlichen Theile von Deutschland, der jetzt Mecklenburg,
Pommern, Brandenburg, Sachsen, Böhmen. Mähren und Schlesien heißt, nichts
als Wenden nnd Slaven, die sich durch schwarze oder braune Augen und
schwarzes Haar von den blonden, blauäugigen Deutschen unterschieden und auch
eine eigene Sprache redeten. Erst im vierten nnd fünften Jahrhundert breitete sich
das Christenthum auch unter den deutschen Völkerschaften aus, aber nur sehr all-
mälig. Einer der ersten Bekehrer zum Christenthum war hier der wackere Bischof
Ulphilas, der anfangs der Völkerwanderung unter den Gothen lebte und seinen
Landsleuten die Schreibckunst lehrte. Er übersetzte auch mit vieler Mühe die Bibel
in ihre Sprache, von welcher lieb Ersetzung wir noch einen Theil übrig haben. Mit
der Kenntniß der christlichen Religion machten die Deutschen nun auch größere
Schritte zur Ausbildung ihrer Sitten.
Ordalien oder Gottesurtheile. Die Gesetze unserer Vorfahren waren sehr einfach.
Konnte man die Schuld oder Unschuld des Beklagten nicht ermitteln, so mußte er
einen Eid leisten. Aber da kamen manche Fälle vor, wo böse Menschen einen
falschen Eid geleistet hatten, und nun nahm man seine Zuflucht zu den Ordalien
oder Gottesurtheilen. Hierbei, glaubte mau, übernehme Gott selbst die Ent¬
scheidung. Die gewöhnlichsten Ordalien waren folgende: Die Feuerprobe. Der
Angeklagte mußte 4V2 Schritte laufen und dabei ein glühendes Eisen auf der flachen
Hand halten. Dann wurde diese in ein Säckchen gebunden und versiegelt. War
nach drei Tagen keine Brandwunde da, so sprach man den Angeklagten los. Auf
eine ähnliche Art verfuhr man beim KeffeIfange, wo der Beschuldigte mit ent¬
blößtem Arme in einen Kessel voll kochenden Wassers fahren und einen auf dem
Grunde liegenden Ring herausholen mußte. Bei der Wasserprobe wurde der
Verklagte an Händen und Füßen gebunden und so ins Wasser geworfen; sank er
unter, so zog man ihn geschwind als unschuldig heraus; schwamm er, so wurde er
als schuldig bestraft. Bei der Kreuzprob e wurden der Angeklagte und der Kläger
jeder an ein Kreuz mit ausgebreiteten Armen hingestellt; wer zuerst ermüdete, hatte
den Prozeß verloren. Oft wurde auch das Recht durch einen Zweikampf erwiesen,
und dies ist der Ursprung der Duelle, dte zur Schande unseres aufgeklärten Jahr¬
hunderts auch heute noch vorkommen. Daß alle diese Mittel gar sehr unzuverlässig
waren, sehen wir zwar jetzt wohl ein; aber damals hatten die Leute den Glauben
an eine unmittelbare Einmischung Gottes, den wir auch wohl noch hier und
da bei uns finden.
Die Lehusversassung. Hatte ein Stamm ein neues Land erobert, so wurden
gewöhnlich die Besiegten Leibeigene und die Sieger Herren. Aus diesen bildete
sich dann der Adel. Der König oder Fürst vertheilte die Ländereien nach Gut-
düukeu an seine treuen Begleiter, doch so, daß er ihnen die Besitzung wieder nehmen
und einem andern geben konnte. Wenn der Besitzer starb, so fiel fein bisheriges Besitz¬
thum wieder an den König zurück, der es dann aufs neue, entweder an den Sohn des