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der Besetzung der zu ihrer Ausübung erforderlichen Stellen; einen
desto größeren an der Gesetzgebung über die Rechtspflege.
So ansehnlich diese Rechte sich darstellen, immerhin war die
Macht auch der übrigen Minister im Vergleich mit dem Ancien
Regime gehoben; die lähmende Vormundschaft und Nebenregierung
der Geheimen Kabinettsräte war und blieb beseitigt. Eine wichtige
Nebenwirkung des neuen Systems bestand darin, daß die Fälle, wo
die Entscheidung des Monarchen anzurufen war, stark vermindert
wurden. Den Ministern blieb alles überlassen, was, wie es hieß,
auf die bloße Administration nach bestehenden Vorschriften Bezug
hatte. Dies wurde dahin erläutert, daß der königlichen Genehmigung
bedürfen sollten jede neue Gesetzgebung, die Abänderung der Ver¬
fassung (int alten Sinne des Wortes), die Festsetzung allgemeiner
Vorschriften für den Staatshaushalt, die Abweichung von bestimmten
Regeln, die Erteilung größerer Gnadenbezeugungen und die Er¬
nennung der Beamten vom Kriegsrat aufwärts. Von jeher hatte
Stein über die Schwerfälligkeit und Umständlichkeit des Geschäfts¬
betriebes geklagt und auf Erleichterungen und Abkürzungen ge¬
drungen. Er hatte sie sogar den Provinzial-Behörden zukommen
lassen wollen, wie viel mehr nun den höchsten Beamten des Staates.
In der Nassauer Denkschrift klagt er: „Ein großer Teil der Zeit
und der Tätigkeit der Minister wird gegenwärtig verwandt auf das
Mechanische des Dienstes und auf kleinliche Gegenstände." Abhilfe
sollte bringen nicht nur die Übertragung dieser Art von Geschäften
an die Räte und Subalternen der einzelnen Departements, sondern
eine bessere Organisation der unteren Behörden, aus die wir zurück¬
kommen.
Die fernere Frage, nach welchem Prinzip sollen den höchsten
Beamten ihre Geschäfte zugeteilt werden, nach Provinzen oder nach
Materien, war völlig reif zur Entscheidung; die Provinzial-Mimsterien
waren gerichtet.
Ging man nun an die Abgrenzung der einzelnen Ressorts, so
war die moderne Entwicklung am meisten vorbereitet auf dem Ge¬
biete der Diplomatie. Tatsächlich war das Departement der aus¬
wärtigen Angelegenheiten seit dem Jahre'1728, wo es eine eigne
Instruktion erhielt, aus der gemeinsamen Mutterbehörde des Ge¬
heimen Etats-Rats ausgeschieden und als eigenes Ministerium kon¬
stituiert; längst war dies auch in der Benennung zum Ausdruck
gekommen, und noch vor der Katastrophe hatte man einige heterogene
bisher dem Auswärtigen Departement gelassene Materien abgezweigt.
Dem Urheber des Organisations-Plans war dies gar wohl bewußt;
er erklärte: „Es bleibt in dieser Hinsicht ganz bei den bisherigen
Bestimmungen." Nur eine freilich sehr bedeutsame Änderung trat
ein: an der Spitze dieses Ministeriums sollten nicht, wie bisher so
oft zum Schaden d^s Staates, mehrere Personen stehen. Ein Wille
sollte auch hier in den Bureaux herrschen.