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Das Königreich Preußen.
aus den am niedrigsten besteuerten Urwählern. Jede Abteilung wählt besonders,
und zwar ein Dritteil der zu wählenden Wahlmänner. — A. 72. Die Abgeordneten
werden durch die Wahlmänner gewählt — A. 73. Die Legislaturperiode wird auf
5 Jahre festgesetzt. — A. 74. Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der
das 30. Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht verloren
und bereits ein Jahr dem preußischen Staatsverbande angehört hat. — A. 76. Die
beiden Häuser des Landtags der Monarchie werden durch den König regelmäßig in
dem Zeitraume von dem Anfange des Monats November jeden Jahres bis zur
Mitte des folgenden Januar und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, ein¬
berufen. — A. 79. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. — A. 84. Die
Mitglieder können für ihre Abstimmung im Landtag niemals, für ihre darin aus¬
gesprochenen Meinungen nur innerhalb der betreffenden Kammer auf Grund der
Geschäftsordnung derselben zur Rechenschaft gezogen werden.
T. VI. Von der richterlichen Gewalt. A. 86. Die richterliche Gewalt wird
im Namen des Königs durch unabhängige, keiner andern Autorität als der des Ge¬
setzes unterworfene Gerichte ausgeübt. — A. 87. Die Richter werden vom Könige
oder in deffen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt. Sie können nur durch Richter¬
spruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder
zeitweise enthoben werden. — A. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Ge¬
richte in Zivil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Öffentlichkeit kann jedoch
durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichtes ausgeschlossen werden,
wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht.
T. Yll. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Beamten. A. 98. Die
besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten
werden durch ein besonderes Gesetz geregelt, welches ihnen gegen willkürliche Ent¬
ziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt.
T. VIII. Von den Finanzen. A. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des
Staates müssen für jedes Jahr im voraus veranschlagt und auf den Staatshaus¬
halts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. —
A. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit sie in den
Staatshaushalts-Etat ausgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind,
erhoben werden. — A. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet
nur auf Grund eines Gesetzes statt. — A. 104. Zu Etats - Überschreitungen ist die
nachträgliche Genehmigung der beiden Kammern erforderlich. Die allgemeine Rechnung
über den Staatshaushalt jeden Jahres einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden
wird zur Entlastung der Staatsregierung den beiden Kammern vorgelegt.
Allgemeine Bestimmungen. A. 107. Die Verfassung kann auf dem ordent¬
lichen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden. — A. 108. Die Mitglieder der
beiden Kammern und alle Staatsbeamten leisten dem Könige den Eid der Treue
und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung.
Gebietsveränder ungen.
Die staatsrechtliche Stellung des Fürstentums Neuenburg war
seit 1815 insofern eine unklare, als es preußischer Besitz und zugleich
doch schweizerischer Kanton war. Im Revolutionsjahr 1848 sagte es
sich von Preußen los, um sich völlig der Schweiz anzuschließen.
Friedrich Wilhelm IV. gab 1857 freiwillig seine Hoheitsrechte über das
entlegene Ländchen auf. — Die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen
und Hohenzollern-Sigmaringen legten im Jahre 1849 die Regierung