Full text: Geschichte von Nordhausen und dem Kreise 'Grafschaft Hohenstein' ([12])

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wird vom Könige ernannt. Den Kreis vertreten die Kreistagsabgeordneten, 
die alljährlich einige Male im Landratsamte zu einem Kreistage zu¬ 
sammenkommen: es sind ihrer achtundzwanzig, und zwar wählt der 
Wahlverband der ländlichen Großgrundbesitzer zehn, der Wahlverband 
der Landgemeinden elf und der der vier Städte sieben. Die Abgeord¬ 
neten werden auf sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, daß alle drei 
Jahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahlverbandes aus¬ 
scheidet. Der Kreistag wählt aus seiner Mitte zwei Kreisdeputierte 
für den Provinziallandtag in Merseburg und den Kreisausschuß, der 
aus sechs Mitgliedern besteht. Der Kreisausschuß hält mit dem Land¬ 
rate gemeinsame Sitzungen ab, in welchen über Gemeinde-, Armen-, 
Schul-, Kreishaushalts-, Landstraßen-, Sparkassen-, Versicherungs¬ 
und Wohlfahrtssachen u. a. m. Beschlüsse gefaßt werden. In den 
meisten Orten des Kreises bestehen Gemeindekrankenkassen, für kleinere 
Orte sind gemeinsame Krankenkassen des Amtsbezirks gebildet, außer¬ 
dem haben größere Betriebe für ihre Arbeiter Fabrikkrankenkassen 
gegründet; ferner haben zur Zeit die vereinigten Maurer und Zimmer¬ 
leute irt Groß-Berndten, die Weber in Bleicherode und die Holz¬ 
hauer des Forstreviers Friedrichsrode in Friedrichsrode besondere Hilfs- 
fassen in Krankheitsfällen. 
4. Unser Kreis zerfällt in siebzehn Amtsbezirke, welche aus Land¬ 
gemeinden und Gutsbezirken bestehen. An der Spitze eines Amtsbezirkes 
steht der Amtsvorsteher, der vom Oberpräsidenten der Provinz ernannt 
wird. Ihm znr Seite steht der Amtsausschuß, der aus je einem Ab¬ 
geordneten einer jeden zum Amtsbezirk gehörenden Gemeinde zusammen¬ 
gesetzt ist. Der Amtsvorsteher oder sein Stellvertreter übt die Polizei¬ 
verwaltung in seinem Bezirke aus. 
5. Die Verwaltung der Landgemeinden geschieht nach der Land¬ 
gemeindeordnung durch den Gemeindevorsteher und die Gemeindever¬ 
sammlung. Dem Vorsteher zur Seite stehen zwei Schöffen. Sie 
werden von den Gemeindemitgliedern gewühlt. Vor ihrem Amts¬ 
antritte werden Vorsteher und Schöffen vom Landrate vereidigt. — 
Zur Gemeindeversammlung gehören alle männlichen Gemeindemitglieder, 
die in der Gemeinde Grund und Boden besitzen oder ein Jahreseinkommen 
von mindestens 660 Mark haben, vierundzwanzig Jahre alt und im 
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sind mehr als vierzig solcher 
Personen in einer Gemeinde vorhanden, so muß aus ihnen eine Ge- 
meindevertretuug gewählt werden, die aus dem Gemeindevorsteher, den 
beiden Schöffen und mindestens neun Gemeindeabgeordneten bestehen 
soll. Die Gemeindeversammlung oder -Vertretung hält unter Leitung 
des Gemeindevorstehers öffentliche Sitzungen ab, überwacht die Ver¬ 
waltung der Gemeinde, berät über Verwendung der Einnahmen und 
Ausgaben, über Gemeindearbeiten u. s. w. Alle Jahre müssen Gemeinde- 
rechnungen angefertigt und dem Kreisausschusfe zur Durchsicht vorgelegt 
werden. — Gegen die Verfügungen des Landrates als der nächsten 
vorgesetzten Behörde steht der Gemeinde die Beschwerde bei dem Be¬ 
zirksausschüsse zu. In einem selbständigen Gutsbezirke hat der Gnts- 
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