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wird vom Könige ernannt. Den Kreis vertreten die Kreistagsabgeordneten,
die alljährlich einige Male im Landratsamte zu einem Kreistage zu¬
sammenkommen: es sind ihrer achtundzwanzig, und zwar wählt der
Wahlverband der ländlichen Großgrundbesitzer zehn, der Wahlverband
der Landgemeinden elf und der der vier Städte sieben. Die Abgeord¬
neten werden auf sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, daß alle drei
Jahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahlverbandes aus¬
scheidet. Der Kreistag wählt aus seiner Mitte zwei Kreisdeputierte
für den Provinziallandtag in Merseburg und den Kreisausschuß, der
aus sechs Mitgliedern besteht. Der Kreisausschuß hält mit dem Land¬
rate gemeinsame Sitzungen ab, in welchen über Gemeinde-, Armen-,
Schul-, Kreishaushalts-, Landstraßen-, Sparkassen-, Versicherungs¬
und Wohlfahrtssachen u. a. m. Beschlüsse gefaßt werden. In den
meisten Orten des Kreises bestehen Gemeindekrankenkassen, für kleinere
Orte sind gemeinsame Krankenkassen des Amtsbezirks gebildet, außer¬
dem haben größere Betriebe für ihre Arbeiter Fabrikkrankenkassen
gegründet; ferner haben zur Zeit die vereinigten Maurer und Zimmer¬
leute irt Groß-Berndten, die Weber in Bleicherode und die Holz¬
hauer des Forstreviers Friedrichsrode in Friedrichsrode besondere Hilfs-
fassen in Krankheitsfällen.
4. Unser Kreis zerfällt in siebzehn Amtsbezirke, welche aus Land¬
gemeinden und Gutsbezirken bestehen. An der Spitze eines Amtsbezirkes
steht der Amtsvorsteher, der vom Oberpräsidenten der Provinz ernannt
wird. Ihm znr Seite steht der Amtsausschuß, der aus je einem Ab¬
geordneten einer jeden zum Amtsbezirk gehörenden Gemeinde zusammen¬
gesetzt ist. Der Amtsvorsteher oder sein Stellvertreter übt die Polizei¬
verwaltung in seinem Bezirke aus.
5. Die Verwaltung der Landgemeinden geschieht nach der Land¬
gemeindeordnung durch den Gemeindevorsteher und die Gemeindever¬
sammlung. Dem Vorsteher zur Seite stehen zwei Schöffen. Sie
werden von den Gemeindemitgliedern gewühlt. Vor ihrem Amts¬
antritte werden Vorsteher und Schöffen vom Landrate vereidigt. —
Zur Gemeindeversammlung gehören alle männlichen Gemeindemitglieder,
die in der Gemeinde Grund und Boden besitzen oder ein Jahreseinkommen
von mindestens 660 Mark haben, vierundzwanzig Jahre alt und im
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sind mehr als vierzig solcher
Personen in einer Gemeinde vorhanden, so muß aus ihnen eine Ge-
meindevertretuug gewählt werden, die aus dem Gemeindevorsteher, den
beiden Schöffen und mindestens neun Gemeindeabgeordneten bestehen
soll. Die Gemeindeversammlung oder -Vertretung hält unter Leitung
des Gemeindevorstehers öffentliche Sitzungen ab, überwacht die Ver¬
waltung der Gemeinde, berät über Verwendung der Einnahmen und
Ausgaben, über Gemeindearbeiten u. s. w. Alle Jahre müssen Gemeinde-
rechnungen angefertigt und dem Kreisausschusfe zur Durchsicht vorgelegt
werden. — Gegen die Verfügungen des Landrates als der nächsten
vorgesetzten Behörde steht der Gemeinde die Beschwerde bei dem Be¬
zirksausschüsse zu. In einem selbständigen Gutsbezirke hat der Gnts-
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