Full text: Die mittlere Zeit (Abt. 2)

86 Füufter Zeitraum: 1273 bis 1493. 
der Fürsten und die Liebe des Volkes, besonders der Städte. 
Mit ihrer Hilft überwand er seine Widersacher. Der mäch¬ 
tigste von diesen war der König Ottokar von Böhmen 
und Mähren. Er hatte in den Jahren der Verwirrung 
noch Österreich, Steiermark, Kärnthen und Kram für sich 
erobert. Nun verweigerte er dem „armen Schweizergrafen" 
die Huldigung. Aber Rudolf zwang den Widerstrebenden 
zur Unterwerfung. Mit schimmerndem Prunke erschien Ottokar 
und leistete dem Kaiser, der im schlichten grauen Kriegs- 
gewaude dastund, den Eid. Zwar empörte sich Ottokar, 
von seiner stolzen Gemahlin aufgereizt, alsbald wieder. 
Aber in der blutigen Schlacht auf dem March felde am 
26. August 1278 besiegte ihn Rudolf. Der Böhmenkönig 
selbst fiel nach tapferem Kampfe. Von seinen Ländern gab 
Rudolf Böhmen und Mähren als Lehen an Wenzel, den 
Sohn Ottokars. Mit den übrigen Landen belehnte er seine 
eigenen Söhne und legte „damit den Grund zur Macht des 
Hauses Habsburg in Österreich. 
Drdnung des Reiches. 
Nach dem Siege über Ottokar richtete Rudolf fein Be¬ 
mühen auf die Herstellung der Ordnung im Reiche. Mit 
aller Macht gebot er Frieden im Land und sicherte denselben 
durch strenges Gericht gegen die Störer. Dem schmach¬ 
vollen Unwesen des Faustrechtes wurde gesteuert. Die Burgen 
der Raubritter wurden verbrannt, die Räuber selbst mit 
unerbittlicher Strenge enthauptet. Fröhlich mochten die 
Unterdrückten und Schwachen das Haupt erheben, da wieder 
„ein Richter auf Erden war". 
Meise Beschränkung Rudolfs. 
König Rudolfs Thätigkeit galt vor allem Deutsch¬ 
land. Er suchte nicht Glanz und Machterweiterung nach 
außeu. Mit dem Papste in Frieden, ging er doch nicht 
nach Italien. Sein Herz begehrte nicht nach der Krönung 
zu Rom, woraus manchem seiner Vorgänger so wenig Heil 
entsprossen war. 
Rudolss Ende \29\. 
Daß Rudolf bei deu Fürsten die Wahl feines Sohnes 
Albrecht nicht durchsetzte, trübte deu Abend seines Lebeus. 
Verstimmt zog er sich im Sommer 1291 vom Reichstag zu
	        
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