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buch von der regelmäßigen Verjährungsfrist, die 30 Jahre beträgt, in den
55 196 und 197 eine 3. und 4 jährige Verjährung. Nach 88 198, 201
geginnt die kurzfristige Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in
dem der Anspruch entstanden ist.
Nachstehend greifen wir aus der Fülle der einzelnen Bestimmungen
der 88 186 und 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches die für das Recht
des glichen Lebens wichtigsten Punkte heraus.
I. Mit dem JZahresschlusse 913 sind von den im Laufe des Jahres 191
entstandenen Forderungen verjährt:
1. Die Ansprüche der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und der—
jenigen, die ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Aus—
führung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß
der Auslagen, wenn die Lieferung usw. nicht für den Gewerbebetrieb,
sondern den privaten Haushalt des Schuldners erfolgt;
2. die Ansprüche der Land- und Forstwirte für Lieferung von land—
oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Verwendung im Haushalt
des Schuldners erfolgt;
3. die Ansprüche der Eisenbahnen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohn—
kutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und
Botenlohnes, mit Einschluß der Auslagen;
4. die Ansprüche der Restaurateure und Hotelwirte für Speisen, Ge—
tränke, Wohnung und Beköstigung;
5. die Ansprüche der Personen, welche gewerbsmäßig bewegliche
Sachen (z. B. Bücher, Pferde, Kutschen, Fahrräder) vermieten;
6. die Ansprüche derjenigen, die, ohne zu den unter 1 bezeichneten
Personen zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung
hon Diensten gewerbsmäßig betreiben (z. B. Stellenvermittler), wegen der
ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen, mit Einschluß
der Auslagen;
7. die Ansprüche der Privatangestellten wegen des Gehaltes oder
Lohnes;
8. die Ansprüche der gewerblichen Arbeiter — Gesellen, Gehilfen
Lehrlinge, Fabrikarbeiter — der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des
Lohnes, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der
den Arbeitnehmern gewährten Vorschüsse;
9. die Ansprüche der Lehrherren wegen des Lehrgeldes;
10. die Ansprüche der öffentlichen und privaten Schulen und
ele für Gewährung von Unterricht, Verpflegung und
eilung;
11. die Ansprüche der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen
ihrer Honorare;