Full text: Römische Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges (Teil 2)

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mannen. Daher beruhte die Machtstellung des Königs auf der Treue der 
Fürsten und wurde mit der Erblichkeit der Lehen ständig geringer. Zn 
einem Kriegszuge mußte er die Zustimmung der Reichsversammlung einholen. 
Seitdem die Fürsten die Gerichtsbarkeit nicht mehr zn Lehen gaben, sondern 
dnrch eigene Beamte ausübten, und seitdem sie von Friedrich II. immer mehr 
Regalien erhalten hatten, waren sie in Wahrheit Landesherren. Selbst 
die Ministerialen waren in den erblichen Besitz ihrer Lehen gelangt. So 
schwanden Macht nnd Einkünfte des Königs dahin, nnd er war in der 
Hauptsache auf seine Hausmacht angewiesen. 
Das Finanzwesen. Da die Naturalwirtschaft noch immer fortbestand, 
so bezog der König seine wichtigsten Einnahmen aus den Domänen. Durch 
das ganze Reich zerstreut lagen die Königshöfe als Mittelpunkte größerer 
Verwaltungsgebiete, die zu Naturallieferungen verpflichtet waren. Ihre 
früheste Ablösung erfolgte in Italien durch das Fodrnm. Von steigender 
Bedeutung wurden die Silberbergwerke des Harzes und die Zölle, 
sowohl Markt- oder Handelszölle als Durchgangs- oder Berkehrszölle. Die 
Marktzölle fielen den Stadtherren (dem Könige oder den Fürsten) zu. Das 
Münzrecht hatten die Könige schon früh an geistliche und weltliche Große 
verliehen, und die Folge war eine große Verschiedenheit in Prägnng und 
Gewicht. Geschlagen wurden Denare; Gold wurde gewogen. Eine all¬ 
gemeinere Geltung erlangte die Kölner Mark; sie war in 12 Solidi zu 
je 12 Denaren geteilt. Tribute wurden von unterworfenen Völkern, zu¬ 
mal von den Slawen, entrichtet. Die Juden zahlten seit den Verfolgungen 
zur Zeit der Kreuzzüge das Judenfchntzgeld zum Schutze ihrer Person 
und des Handels. Da die Kirche das Geldverleihen aus Zins verbot, so 
machten sie die eigentlichen Geldgeschäfte und liehen gegen hohe Prozente. 
So kam zum religiösen Hasse der gegen den Wucher. 
Eine allgemeine regelmäßige Steuer ist dem Mittelalter noch fremd. 
Die Bede, d. i. Bitte, wurde nur bei außerordentlichen Gelegenheiten 
gefordert. Als das Reichsgut erschöpft war, haben die letzten Staufer die 
Reichsstädte zu Steuern an das Reich verpflichtet und damit gleichzeitig 
alle Zwischengewalten beseitigt. 
Der Reichstag. Zum Reichstage lud der Kaiser die Fürsten ein, um 
besonders über Gesetze, Heerfahrten, außerordentliche Steuern und Verträge 
mit dem Auslande bindende Beschlüsse zu fassen. 
Die Gerichtsbarkeit. Quelle alles Rechts war nach alter Auffassung 
der König. Mit der Verleihung der Gerichtsbarkeit an die Fürsten gab 
er feine wichtigste Befugnis und den Rest der alten Gauverfassung preis. 
Das Hofgericht des Königs blieb bestehen; ihm unterstanden alle Reichs¬ 
unmittelbaren, der Verurteilte wurde durch die Acht schütz- und rechtlos. 
Aus den freien Stammesgenossen des Beklagten ernannte der König die 
Schöffen. 
Besondere Rechtssätze schufen sich die Städte. Die Verordnungen 
ihrer Behörden betrafen hauptsächlich den Handel und Wandel. Das 
Knaake, Lehrbuch der Geschichte für UI. 9
	        
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