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mannen. Daher beruhte die Machtstellung des Königs auf der Treue der
Fürsten und wurde mit der Erblichkeit der Lehen ständig geringer. Zn
einem Kriegszuge mußte er die Zustimmung der Reichsversammlung einholen.
Seitdem die Fürsten die Gerichtsbarkeit nicht mehr zn Lehen gaben, sondern
dnrch eigene Beamte ausübten, und seitdem sie von Friedrich II. immer mehr
Regalien erhalten hatten, waren sie in Wahrheit Landesherren. Selbst
die Ministerialen waren in den erblichen Besitz ihrer Lehen gelangt. So
schwanden Macht nnd Einkünfte des Königs dahin, nnd er war in der
Hauptsache auf seine Hausmacht angewiesen.
Das Finanzwesen. Da die Naturalwirtschaft noch immer fortbestand,
so bezog der König seine wichtigsten Einnahmen aus den Domänen. Durch
das ganze Reich zerstreut lagen die Königshöfe als Mittelpunkte größerer
Verwaltungsgebiete, die zu Naturallieferungen verpflichtet waren. Ihre
früheste Ablösung erfolgte in Italien durch das Fodrnm. Von steigender
Bedeutung wurden die Silberbergwerke des Harzes und die Zölle,
sowohl Markt- oder Handelszölle als Durchgangs- oder Berkehrszölle. Die
Marktzölle fielen den Stadtherren (dem Könige oder den Fürsten) zu. Das
Münzrecht hatten die Könige schon früh an geistliche und weltliche Große
verliehen, und die Folge war eine große Verschiedenheit in Prägnng und
Gewicht. Geschlagen wurden Denare; Gold wurde gewogen. Eine all¬
gemeinere Geltung erlangte die Kölner Mark; sie war in 12 Solidi zu
je 12 Denaren geteilt. Tribute wurden von unterworfenen Völkern, zu¬
mal von den Slawen, entrichtet. Die Juden zahlten seit den Verfolgungen
zur Zeit der Kreuzzüge das Judenfchntzgeld zum Schutze ihrer Person
und des Handels. Da die Kirche das Geldverleihen aus Zins verbot, so
machten sie die eigentlichen Geldgeschäfte und liehen gegen hohe Prozente.
So kam zum religiösen Hasse der gegen den Wucher.
Eine allgemeine regelmäßige Steuer ist dem Mittelalter noch fremd.
Die Bede, d. i. Bitte, wurde nur bei außerordentlichen Gelegenheiten
gefordert. Als das Reichsgut erschöpft war, haben die letzten Staufer die
Reichsstädte zu Steuern an das Reich verpflichtet und damit gleichzeitig
alle Zwischengewalten beseitigt.
Der Reichstag. Zum Reichstage lud der Kaiser die Fürsten ein, um
besonders über Gesetze, Heerfahrten, außerordentliche Steuern und Verträge
mit dem Auslande bindende Beschlüsse zu fassen.
Die Gerichtsbarkeit. Quelle alles Rechts war nach alter Auffassung
der König. Mit der Verleihung der Gerichtsbarkeit an die Fürsten gab
er feine wichtigste Befugnis und den Rest der alten Gauverfassung preis.
Das Hofgericht des Königs blieb bestehen; ihm unterstanden alle Reichs¬
unmittelbaren, der Verurteilte wurde durch die Acht schütz- und rechtlos.
Aus den freien Stammesgenossen des Beklagten ernannte der König die
Schöffen.
Besondere Rechtssätze schufen sich die Städte. Die Verordnungen
ihrer Behörden betrafen hauptsächlich den Handel und Wandel. Das
Knaake, Lehrbuch der Geschichte für UI. 9