Full text: Von 102 vor Chr. bis 1500 nach Chr. (Th. 1)

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Kinder kommen lassen, und zog nun, während er sie mit hinlänglich starker 
und_ zuverlässiger Besatzung in der Feste zurückließ, mit erlesener Mann¬ 
schaft aus, die Gaue der Sachsen zu verwüsten und ihre Dörfer zu plün¬ 
dern; er machte den Sachsen einen höchst unruhigen Winter, indem er 
sowohl selbst als durch die Unteranführer, die er ausschickte, das ganze 
Land durchstreifen und mit Mord und Brand verheeren ließ. Nachdem er 
mit solchen Verwüstungen den ganzen Winter hindurch fast alle Gegenden 
der Sachsen schwer heimgesucht und am Ende des Winters Zufuhr aus 
dem Frankenlande herbeigeschafft hatte, hielt er zu Padrabrunno*) in her¬ 
gebrachter Weise die allgemeine Versammlung seines Volkes. Nachdem 
*) Das Capitular von Paderborn 785. 
Bestimmungen, welche für das Land Sachsen getroffen worden. 
Erstlich wurde von allen beschlossen, daß die Kirchen Christi, welche in Sachsen 
erbaut und Gott geweiht sind, keine geringere Auszeichnung haben sollen, sondern 
eine größere und höhere als die Heiligthümer der Götzen gehabt hatten. 
2. Wenn einer seine Zuflucht in eine Kirche genommen hat, so soll ihn keiner 
mit Gewalt aus der Kirche treiben dürfen, sondern er habe Frieden bis er vor 
das Gericht gebracht wird; und zur Ehre Gottes und aus Ehrfurcht vor den Hei¬ 
ligen der Kirche soll ihm das Leben geschenkt werden und alle seine Glieder. Er 
sühne aber seine Sache, so viel als ihm möglich und ihm gerichtlich auferlegt ist; 
und so werde er vor den König geführt und der schicke ihn hin, wo es seiner 
Gnade gefällt. 
3. Wenn einer gewaltsam in eine Kirche eindringt und in ihr etwas raubt 
oder stiehlt, oder die Kirche in Brand steckt, so sterbe er des Todes. 
4. Wenn einer das heilige vierzigtägige Fasten aus Mißachtung des Christen¬ 
thums nicht hält und Fleisch ißt, so sterbe er des Todes. Jedoch soll der Priester 
darüber urtheilen, ob ihn nicht etwa die Noth dazu gebracht hat, Fleisch zu essen. 
5. Wer einen Bischof oder Priester oder Diakonus tobtet, soll ebenfalls mit 
dem Tode bestraft werden. 
6. Wenn einer vom Teufel berückt nach heidnischer Weise glaubt, ein Mann 
oder eine Frau sei eine Hexe und esse Menschen, und sie darum verbrennt, und ihr 
Fleisch zum Essen giebt, oder es selbst ißt, der soll mit dem Tode bestraft werden. 
7. Wenn einer den Leib eines verstorbenen Menschen nach heidnischem Brauch 
durch das Feuer verzehren läßt und seine Gebeine zu Asche brennt, soll er mit 
dem Tode bestraft werden. 
8. Wer hinfort im Volk der Sachsen ungetanst sich verstecken will und zur 
Tause zu kommen unterläßt und Heide bleiben will, der soll des Todes sterben. 
9. Wer einen Menschen dem Teufel opfert und ihn nach heidnischer Sitte den 
bösen Geistern als Opfer darbringt, soll des Todes sterben. 
10. Wenn einer mit Heiden einen Anschlag gegen Christen macht, oder mit 
jenen in Feindschaft gegen die Christen verharren will, der soll des Todes sterben. 
Und wer sich gegen den König oder das Volk der Christen verschwört, der soll des 
Todes sterben. 
11. Wer sich gegen den König empört, der werde mit dem Tode Bestraft. 
12. Wer die Tochter seines Herrn raubt, der soll des Todes sterben. 
13. Wenn einer seinen Herrn oder seine Herrin tobtet, so werde er ebenso 
gestraft. 
14. Wenn aber einer ob solcher todeswürdiger, heimlich begangener Verbrechen 
aus eigenem Antrieb zu dem Priester flieht, seine Schulb bekennt unb Buße thun 
will, so soll ihm nach betn Zeugniß bes Priesters bas Leben geschenkt werben. 
15. Zu jeber Kirche sollen bie zu ihr gehörigen Gaubewohner einen Hof unb 
zwei Morgen Lanbs geben, unb auf je 120 Menschen Ablige, Freie unb Liten, 
sollen sie ber Kirche einen Knecht unb eine Magb zutheilen.
	        
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