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vollendetem 25. Lebensjahre, sofern er mindestens ein Jahr einem
deutschen Bundesstaate angehört hat. Auf 100000 Einwohner entfällt
ein Abgeordneter. Der Reichstag hat das Recht der Mitwirkung bei
der Gesetzgebung. Der Beaufsichtigung des Reiches und der Gesetzgebung
unterliegen: das Militärwesen und die Kriegsmarine, der Schutz des
deutschen Handels im Auslande, die Freizügigkeit, die Heimats- und
Niederlassuugsverhältuisse, die Staatsangehörigkeit, der Gewerbebetrieb,
das Zoll-, Handels- nud Steuerwesen, Maß, Münze und Gewichte,
Eisenbahn, Post und Telegraph, das Bank- und Patentwesen, die Medi¬
zinal- und Veterinärpolizei, die Gesetzgebuug über das bürgerliche Recht,
Strafrecht und den Strafprozeß, sowie das Preß- und Vereinswesen.
Die Einnahmen des Reiches fließen aus den Überschüssen des
Zollwesens, der Post und Telegraphie. Außerdem hat jeder Staat be¬
stimmte Beitrüge an das Reich zu leisten, welche man Matrikular-
b ei träge nennt.
Das deutsche Reichsheer zählt 20 Armeekorps. Ein jedes Armee¬
korps besteht ans 2 Divisionen und 4 Brigaden. Die in Hessen einge¬
stellten Soldaten gehören zur 25. Division und bilden einen Teil des
XI. Armeekorps.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich der Ausübung
dieser Pflicht nicht entziehen. Er hat 2 Jahre aktiv zu dienert, gehört
dann 5 Jahre der Reserve und 7 Jahre der Landwehr ersten und
zweiten Aufgebots an.
Die Besoldung der Beamten und die Unterhaltung des Heeres
kosten Geld. Dazu sind Steuern nötig. Diese können direkt oder
indirekt erhoben werden. Direkte Steuern zahlt man vom Eigentnme,
vom Einkommen und Gewerbe. Zu den indirekten Steuern gehören die
Zölle, welche zu entrichten sind, wenn gewisse Waren, wie Holz-, Eisen-
und Tuchwaren aus dem Auslande über die Grenze in Deutschland ein¬
geführt werden. Sodann sind von Gegenständen, welche im alltäglichen
Leben viel gebraucht werden, wie Salz, Branntwein, Tabak, Bier, Zucker,
Verbrauchssteuern zu zahlen.
Neben den Pflichten, die jeder Deutsche dem Reiche gegenüber hat,
genießt er auch Rechte. Er kauu sich niederlassen, wo er will und seinen
Berns oder sein Gewerbe nach freier Wahl ausüben. Kein deutscher
Unterthan kann wegen seiner Religion oder Konfession verfolgt werden.
Er kann den Schutz der Behörde anrufen, wenn seine Freiheit oder sein
Eigentum gefährdet sind. Wer durch Krankheit oder Unglücksfälle in
eine hilflose Lage kommt, so daß er sich nicht selbst unterhalten kann,
wird von der Gemeinde, der er angehört, unterstützt. Das Arbeiter-
Krankenversicherungsgesetz und das Arbeiter-Unfallverfiche-
rnngsgefetz sorgen dafür, daß dem Arbeiter in Krankheits- oder
Unglücksfällen durch Unterstützung geholfen wird. Die Alters- und
Jnvaliditätsverficherung bezweckt, daß jeder Arbeiter mit beginnen¬
dem 71. Lebensjahre, oder falls er schon früher erwerbsunfähig wird,
eine jährliche Rente erhält. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben dafür
kleine Beiträge zu entrichten. Der Beitrag richtet sich nach dem