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Weiterhin war des Königs Sorge darauf gerichtet, dem Sande
und dem Sumpfe neues Acker- und Weideland abzuringen. Keine
Handbreit Erde sollte unbebaut liegen bleiben. „Ich gestehe, daß
sich wenige Staaten rühmen können, es uns im Sande gleichzuthun",
meinte er. „Wir können zwar die Natur nicht umändern, aber durch
Fleiß und Arbeit den dürren Boden verbessern und halbwegs ertrag¬
fähig machen." — An den bisher vom Wasser der Flußläufe ver¬
sumpften Ufern wurden weite Landstriche trockengelegt. In der Havel¬
gegend setzte Friedrich das Werk seines Vaters fort. Mit der
Entwässerung des Oderbruchs wurde schon 1746 begonnen.
Nach sieben Jahren war das Werk vollendet. „Hier habe ich eine
Provinz im Frieden gewonnen", rief er erfreut aus, als er die
blühenden Gefilde zum erstenmale sah. 43 neue Dörfer waren
angelegt, für 12 000 Familien war Unterkunft gewonnen worden.
Nach dem siebenjährigen Kriege ging es an die Entwässerung des
Netze- und Warthebrnchs und des Drömlings in der Altmark.
In Ostfriesland gewann man dem wilden Dollart einen Strich frucht¬
barer Marsch ab.
Unvergängliche Verdienste erwarb sich Friedrich um West¬
preußen. Unter der polnischen Herrschaft war das Gebiet, das
bisher Brandenburg von Ostpreußen trennte, sehr heruntergekommen.
Der König nahm sich des Landes väterlich an, ließ die wüste liegenden
Ländereien bebauen, setzte in die entvölkerten Gegenden Ansiedler und
gewann so eine blühende Provinz. Die Ortschaften entwickelten
sich mit überraschender Schnelligkeit. Durch die rechtlich deukeudeu
preußische:: Beamten kam Treue und Wahrhaftigkeit in den Umgang;
der Bauer, der bisher geknechtet wurde, gewarnt sein Leben wieder
lieb. — Die Anlage des Bromberger Kanals trug viel zum schnellen
Aufblühen des Landes bei. —
Wie sein Vater, so trat auch Friedrich II. für eine strenge
Scheidung der Stände ein. Der Edelmann sollte Gutsherr und
Offizier sein, der Bürger Handel und Gewerbe treiben, der Bauer
der Landwirtschaft obliegen. Jeder sollte in seinem Stande gedeihen
und sich wohlfühlen. — Der Besitz der Rittergüter war ein Vorrecht
der Adligen. Den Bürgerlichen war der Erwerb solcher Güter
untersagt, die damit verbundenen Ehrenrechte (Gerichtsbarkeit,
Kirchenpatronat, Zutritt zu den Land- und Kreistagen, Jagd) wurden
ihm nicht zuerkannt. Auch die hohen Staatsstellen blieben, wie die
Offizierstellen, dem Adel vorbehalten.