Full text: Vaterländische Geschichte

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gehen und Verbrechen wider die öffentliche Ordnung u. s. w. Unter 
-er zweiten Gruppe sind hervorzuheben der Angriff auf das Leben 
oder die Gesundheit, der Angriff auf die Ehre, der Eingriff in die 
persönliche Freiheit und in das Eigentum. 
XII. 5>ie Wedeutung des gesetzlich geschützten Eigentums für 
den Staat und die HeseKschaft. 
Das Eigentum ist eine der stärksten Stützen der Gesellschafts¬ 
ordnung. Schon in der Zeit, als die Familien noch truppweise 
umherzogen, besaßen sie doch ihre Herden und die Gegenstände zur 
Herstellung ihrer Einrichtungen. Als man die Wichtigkeit des Acker¬ 
baues erkannte, stellte sich auch das Bedürfnis heraus, den Gruud 
und Boden zu teilen. Zuerst nahm jeder nur soviel Land in Besitz, 
als er bebauen konnte. Bald aber erkannte man den hohen Wert 
des Grundbesitzes für den Wohlstand und grenzte die Grundstücke 
bestimmt ab; sie bildeten nun für jeden Einzelnen das ausschließliche 
Eigentum. Die Achtung vor dem Eigentum ist die feste Grundlage 
des Staatswesens; seine Mißachtung würde die schlimmsten Folgen 
nach sich ziehen. Der Trieb zum Schaffen und Erwerben würde 
aufhören. Der Landmann würde den Acker nicht mehr bestellen. 
Handel, Gewerbe und Industrie könnten nicht bestehen. Das Volk 
würde in das größte Elend geraten, ja der Staat müßte sich 
auflösen. Der Staat kann die Bewirtschaftung und Ausnutzung 
des Grundes und Bodens nicht übernehmen. Dies widerstreitet den 
natürlichen Rechten des Menschen und macht die ruhige und friedliche 
Entwickelung des Gesellschaftslebens unmöglich. Eigenen Besitz er¬ 
wirbt der Mensch durch Fleiß und Sparsamkeit. Im Genuß des 
selbstgeschaffenen, wertvollen Gutes fühlt er sich wohl. Wenn der 
eigene Besitz, dieser Sporn für Fleiß und Sparsamkeit, wegfiele, so 
würden die Quellen des Wohlstandes versiegen. Das Privateigentum 
muß daher unantastbar sein. Die Verfassungsurkunde erklärt das 
Eigentum für unverletzlich. Nur wenn es das Interesse der Staats- 
Gemeinschaft erfordert, also aus Gründen des öffentlichen Wohles, 
darf es gegen Entschädigung eingezogen oder beschränkt werden. 
XIII. Das Stenerrvesen. 
Wie für die Stadt- oder Kreisverwaltung, so sind auch für die 
Landesregierung und für die Besoldung der Beamten bedeutende 
Ausgaben zu bestreiten. Alle Angehörigen einer Stadt, eines Kreises, 
eines Landes müssen die erforderlichen Summen aufbringen. Die
	        
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