so wurde nach dem Eingeständnis der That das Todesurteil ausge¬
sprochen und an der Gerichtsstätte sogleich vollzogen. Beim Leugnen
trat das Beweisverfahren ein. Der Eid und die Anzahl der Eides¬
helfer entschieden. Wenn der Angeklagte ausblieb, daun verhandelte
mau nach Erledigung bestimmter Förmlichkeiten gegen ihn in seiner
Abwesenheit. Stellte der Kläger sechs Eideshelfer, um die Anklage
eidlich zu erhärten, so wurde der Nichterschieuene feierlich verfemt. Das
gesprochene Urteil wurde dem Ankläger schriftlich übergeben. Alle
Freischöffen wurden ermahnt, den Kläger bei Vollziehung des geheim
gehaltenen Urteils zu unterstützen. Die gewöhnliche Art der Todesstrafe
war der Strang, der nächste Baum der Galgen. Neben den Schenkten
steckten die Schöffen ihren an bestimmten Buchstaben erkennbaren Dolch.
In den Rechten, die die Feme den Freischöffen gab, lag der
Keim zu groben Mißbräuchen, die sich allmählich in das Gerichts¬
verfahren einschlichen. Der Schrecken vor den Gerichten wurde all¬
gemein, besonders wegen der großen Zahl von Schöffen und der mit
dem Amte verbundenen Heimlichkeiten. „Die Ladung des schlichten
westfälischen Freigrafen wurde mehr gefürchtet als das kaiserliche
Gebot." Mit der erstarkten Macht der Fürsten griff überall eine
bessere Rechtspflege Platz. Der angeordnete allgemeine Landfrieden
und das Reichskammergericht waren sprechende Zeugen des kaiserlichen
Bestrebens, auf dem Gebiete des Rechtswesens Wandel zu schaffen.
Gegen dieFeme wurden nun seitens derLandesherren strenge Maßregeln
ergriffen. Schon im 16. Jahrhundert war die Feme auf Westfalen be¬
schränkt und mußte auch hier bald den Landgerichten weichen.*)
f) Aie Kirche und das Ktosterrvefen.
1. Macht und Ansehen der Kirche. Von den alten Bischofssitzen,
die einen hervorragende:! Einfluß auf die übrigen ausübten, waren
nach dem Siegeslaufe der Araber nur Rom und Konstantinopel im
Besitz christlicher Völker geblieben. Dem Anspruch der Päpste in Rom
auf die Vorherrschaft wollte sich der Osten Europas nicht unter-
*) Sinnbildliche Ausdrücke: Sich eine Rute aufbinden; etwas an die große
Glocke schlagen (Einladung zur Gerichtssitzung durch Glockengeläut); einem die
Ehre abschneiden (wie man früher dem Verleumder das lange Gewand abschnitt);
etwas auf die lange Bank schieben (die Akten lagen in den Gerichtsstuben auf
langen Bänken); unter den Hammer kommen (bei Versteigerungen wnrde die
Ware mittelst Hammerschlags zuerkannt); einem den Stuhl vor die Thür setzen
(der Stuhl galt als Zeichen des Besitzes); den Stab über jemanden brechen (der
Stab war das Zeichen der richterlichen Gewalt. Solange der Richter den Stab hielt
mußte die Gerichtsversammlung ausharren; zum Zeichen des Schlusses der Sitzung
wurde der Stab zerbrochen. Später wurde das Stabbrechen auf die Person übertragen).