Full text: 100 Geschichtsbilder aus Erfurt und Thüringen

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straße in erträglichem Zustande zu erhallen. In Thüringen waren 
die Landgrafen die Inhaber des Geleits; aber man kann nicht 
sagen, daß sie sich damit besondere Mühe gegeben hätten. Die 
Straßen waren meist in einem fürchterlichen Zustande, höchstens 
daß die Bauern einmal gezwungen wurden, die ganz unwegsam 
gewordenen Stellen mit Kies und Geröll auszufüllen. Auch von 
der Mitgabe bewaffneter Leute hört man wenig, umsomehr aber 
von dem geforderten Rechte der Geleitseinnahme. An günstig ge 
legenen Orten, die von allen durch das Land fahrenden Wagen 
berührt werden mußten, hatten die Landgrafen Geleitstellen er¬ 
richtet und verlangten von jeder aufgeladenen Ware eine Art 
Chausseegeld. Eine derartige Geleitstelle war auch in Erfurt. Ihre 
Einnahmen waren meist an Erfurter Bürger verpachtet. Von Er¬ 
furt aus mußten die Fuhrleute daun die nächste Geleitstelle auf¬ 
suchen und hier den Beweis erbringen, daß sie in Erfurt bezahlt 
hatten. Wer auf Nebenwegen betroffen wurde, dem sollte Wagen, 
Gespann und Ladung verloren sein, ooch ließ man's beim vierten 
Teil bewenden. Erst im 16. Jahrhundert, als die Kurfürsten von 
Sachsen das Geleitsrecht besaßen, hörte dieser strenge Zwang all¬ 
mählich auf. Damals war das Geleitshaus die heutige Gastwirt¬ 
schaft „zum Vaterland" in der Regierungstraße. — Aber der Rat 
selbst sorgte mit allen Mitteln für die Sicherung der Straßen, 
war doch der fandet Erfurts Lebensader. Die meisten Bündnis¬ 
verträge, besonders die mit den treuverknüpften Nachbarstädten 
Nordhausen und Mühlhausen, enthalten Abmachungen über die 
Sicherung der Straßen. So geloben die drei Städte, als sie sich 
im Jahre 1371 mit den Grafen von Gleichen, von Schwarzburg 
u. a. auf zehn Jahre zum Schutze des Landfriedens verbinden: 
„Ouch sollen wir . . . die strazze . . . schirmen, also, daz die 
nymand hindern sol oder verbieten.“ Außerdem hatte der Rat für 
sein gutes und sehr begehrtes Geld mehrere Burgen erworben, die 
zu jeder Zeit, vor allem aber in gefährlicher, den Erfurter Kauf¬ 
leuten offenstanden. Auf ihnen saßen Amtleute, deren besondere 
Aufgabe die Sicherung der Straßen war. Auch hatte sich der Rat 
für die Handelswege außerhalb Thüringens von den betreffenden 
Landesherren Schutzbriefe ausstellen lassen; denn Erfurts Handel 
dehnte sich zur Zeit seines höchsten Glanzes nach allen Richtungen, 
selbst weit über die deutsche Grenze aus. 
Erfurter Handel: Und doch war er nur zum kleinsten Teil 
Ausfuhrhandel, da das einzige Ausfuhrerzeugnis der Waid war. 
Die waidgefüllteu, tauuenen Fässer gingen bis nach Italien, an 
von ihnen, um zur Selbsthilfe schreiten zu können, verworfen wurde. Auch 
das Urteil des Erfurter Stadtgerichts fand nicht ihren Beifall. Wenn dann 
die höhere Instanz (Urteil des Land- oder Hofgerichts) nicht vom Erfurter Rat 
anerkannt wurde, so schickten sie wegen Rechtsverweigerung der Stadt ihren 
Fehdebrief, und die Kaufleute hatten es dann auf den Landstraßen zu büßen. 
Zbre Ladung war den Stadtfeinden eine willkommene Beute; außerdem mußten 
wohlhabende Gefangene noch ein hohes Lösegeld zahlen.
	        
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