260 Altdeutsche Schützenfeste.
seine Dienste leistete und das Schießen später in einem sehr ausführlichen
Reimspruche beschrieb, bringt am Ende seines handschriftlich noch vorhan¬
denen Werkes auch die prächtig gemalten Wappen der teilnehmenden Fürsten,
Grafen und Freiherren, der Ritterschaft und des Adels, der vornehmsten
wappenmäßigen Herren aus Reichs- und Fürstenstädten, der Reichs- und
anderen Städte. Den Beschluß machen die Wappen des Ambrosius Neu¬
maier aus Passau, der das Buch geschrieben, des Lienhard Flexel, der den
Ehrenspruch gedichtet, endlich des Buchbinders zu Augsburg, der das Buch
eingebunden.
Das Turnier war ein Vorrecht des Adels; die Turnierfähigkeit zu
erkennen, war daher eine strenge Wappenschau erforderlich. Armbrust und
Büchse, die Waffen des Fußvolkes, wurden vorzüglich in bürgerlichen Ge-
noffenfchaften, städtischen Schützenvereinen gepflegt. Zur Teilnahme an
den Schützeufesten befähigte also nicht die wappenmäßige Abkunft, sondern
die Mitgliedschaft in einer Schützengilde. Gleichwohl rechneten die Prit-
fchenmeister, um sich ein Ansehen zu geben, auch die Heraldik zu ihrem
Berufe, namentlich wo Fürsten und Adel am Schießen teilnahmen oder das¬
selbe selbst veranstalteten.
Die Schützenordnungen, deren sich viele, selbst aus der ältesten Zeit,
erhalten haben, geben wertvolle Aufschlüsse nicht nur über das innere Leben
der Schützengenossenschaften, sondern über das bürgerliche Lebeu jener Zeiten
überhaupt. Vor allem wurde bei den meisten Vereinen auf Zucht und
Wohlanständigkeit gesehen. Eine brannschweiger Schützenordnung verordnet
gleich in ihrem ersten Artikel, „daß ein jeder derselben Brüderschaft in fei¬
nem Leben, Handel und Wandel sich aller christlichen und ehrbarlicheu Tu¬
genden und Thaten befleißigen und erhalten, dagegen aber aller gottlosen,
unehrbaren, tadelhaften und strafbaren Händel sich äußern und dieselben
meiden soll", und in den Statuten der Bogen- und Büchsenschützen zu
Zerbst heißt es u. a.: „Es soll auch das Fluchen und Schwören und alle
Gotteslästerung vermieden werden bei Pön der Gesellschaft 3 Groschen, und
welcher den Teufel nennen wird, soll in die Büchse 6 Pfennige geben."
Auch die Statuten der weimarifchen Stahl- und Armbrnstschützen - Gesell¬
schaft verbieten alles Schwören und Fluchen während des Schießens bei
1 Schilling Strafe. Eine Bestimmung der Schützenordnung zu Mitweida
verordnet: „Wer sich in der Zielstatt unzüchtig bezeigen oder jemand mit
unzüchtigen Worten anlassen wird, der soll für jenes einen Pfennig, für
dieses aber einen Groschen in die Büchse thun. Wer auf Pfingsten ober
St. Sebastian, da sie Bier zu trinken pflegen, würde einen Hader erregen,
derselbe soll das Faß füllen und foll die Strafe nach der Hauptleute Gut¬
befinden eingerichtet werden."
Damit im Zusammenhange steht die frühere Sitte der Schützengilden
wie aller Innungen, in ein näheres Verhältnis zur Kirche zu treten. Es
lag diese Sitte nicht bloß im Charakter der Zeit, viel mag zu ihrer Ver¬
breitung auch der Umstand beigetragen haben, daß die Schützen zur Zeit