Full text: Lehrbuch der römischen Alterthümer

VI. A b s ch n i t t. 
Der römische Militär - Stand. 
A. Militärische Einrichtungen der Römer. 
§. 1.74. 
Der Kriegsdienst (militia) gehörte zu den Hauptverpflich- 
tungen der römischen Bürger. Jeder war vom 17ten bis 4abten 
Jahre waffenpflichtig. Miemand konnte anfänglich eim öfs 
fentliches Amt in der Stadt erlangen , der nicht das Verdienst 
von 10 Feldzügen für sich hatte. Ein Fu ß g anger (pedes) 
mußte 20, ein Reit er (eques) 10 Feldzüge mitmachen (me- 
rere seil. stipendia). 
Schon Romulus hatte das Volk, zum Behufe des Kriegs- 
wesens, in Tribus eingetheilt (h. 102) Unter den Consuln wur- 
den jährlich zum wenigsten vier Legionen ausgehoben , 
wovon zwey eine consulari sche Armee ausmachten. 
Wenn die Consuln ihr Amt angetreten hatten , bestimmten 
sie einen Tag (diem indicebant), wo sie die Aushebung der 
Kriegsmannschaft vornehmen (delectum militum habere) 
wollten. Die Aushebung geschah auf dem Marsfelde oder Ca- 
pitol, wo jeder, der das waffenfähige Alter hatte, bey Ver- 
lust seiner OUter und Freyheit, erscheinen mußte. Die Consuln 
ließen diejenigen, die sie zum Kriegsdienste ausheben (legere) 
wollten, bey ihrem Nahmen rufen. Wenn sie anwendbar be- 
funden wurden, so wurde ihr Nahn.e in die Widmungs- 
rolle eingeschrieben; daher heißt milites seribere v. conseri. 
bere eine Armee ausheben, enrolliren. 
„ Die Befreyung vom Kriegsdienste (vacatio militiae) 
konute der Römer nur in folgenden Fällen rechtmäßig an- 
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