VI. A b s ch n i t t.
Der römische Militär - Stand.
A. Militärische Einrichtungen der Römer.
§. 1.74.
Der Kriegsdienst (militia) gehörte zu den Hauptverpflich-
tungen der römischen Bürger. Jeder war vom 17ten bis 4abten
Jahre waffenpflichtig. Miemand konnte anfänglich eim öfs
fentliches Amt in der Stadt erlangen , der nicht das Verdienst
von 10 Feldzügen für sich hatte. Ein Fu ß g anger (pedes)
mußte 20, ein Reit er (eques) 10 Feldzüge mitmachen (me-
rere seil. stipendia).
Schon Romulus hatte das Volk, zum Behufe des Kriegs-
wesens, in Tribus eingetheilt (h. 102) Unter den Consuln wur-
den jährlich zum wenigsten vier Legionen ausgehoben ,
wovon zwey eine consulari sche Armee ausmachten.
Wenn die Consuln ihr Amt angetreten hatten , bestimmten
sie einen Tag (diem indicebant), wo sie die Aushebung der
Kriegsmannschaft vornehmen (delectum militum habere)
wollten. Die Aushebung geschah auf dem Marsfelde oder Ca-
pitol, wo jeder, der das waffenfähige Alter hatte, bey Ver-
lust seiner OUter und Freyheit, erscheinen mußte. Die Consuln
ließen diejenigen, die sie zum Kriegsdienste ausheben (legere)
wollten, bey ihrem Nahmen rufen. Wenn sie anwendbar be-
funden wurden, so wurde ihr Nahn.e in die Widmungs-
rolle eingeschrieben; daher heißt milites seribere v. conseri.
bere eine Armee ausheben, enrolliren.
„ Die Befreyung vom Kriegsdienste (vacatio militiae)
konute der Römer nur in folgenden Fällen rechtmäßig an-
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