Full text: Erzählungen aus der deutschen Geschichte

pflanzte viele deutsche Ansiedler dahin, durch welche der Acker¬ 
bau und die Gewerbthätigkeit belebt, Dörfer und Städte an¬ 
gelegt und deutsche Sprache und Gesittung verbreitet wurden. 
So wurde die Mark Brandenburg ein christliches und deut¬ 
sches Land. 
3. Brandenburg in schwerer Zeit. — Die Mark¬ 
grafen von Brandenburg gelangten bald zu großem Ansehen 
im Reich. Sie gehörten zu den sieben mächtigsten deutschen 
Fürsten, welche allein das Recht erhielten, die Kaiser zu wählen. 
Seitdem hießen sie auch Kurfürsten. Indes hatte die Mark 
nach dem Aussterbeu des Hauses Ballenstädt, unter den bay e- 
rischen und luxemburgischen Markgrafen (1324 bis 
1415), eine sehr trübe Zeit. Das Unwesen der Raubritter 
nahm auf eine furchtbare Weise überhand und brachte das 
arme Land in die äußerste Not. Nirgends herrschte Ruhe, nir¬ 
gends Sicherheit. Selbst die größeren Städte konnten sich 
kaum vor den Überfällen der adeligen Räuber und Landbeschä- 
diger schützen. Da kam ein edles Fürstenhaus zur Regierung, 
unter welchem die Mark Brandenburg sich nicht allein aus 
ihrer Zerrüttung wieder erhob, sondern zu immer höherer 
Macht emporblühen sollte. Das war das Geschlecht der Hohen - 
zo llern. 
4. Die Hohenzollern. — Die Hohenzollern 
sind vom südlichen Deutschland ausgegangen: in Schwaben, 
aus einem hohen Bergkegel unsern des Städtchens Hechingen, 
liegt ihr Stammschloß. Ein Zweig dieses alten Grafenhauses 
erhielt unter den hohenstauftschen Kaisern die Burggrafenwürde 
von Nürnberg. Die Burggrafen erwarben sich allmählich be¬ 
trächtlichen Länderbesitz und leisteten den Kaisern ausgezeich¬ 
nete Dienste. Damm wurden sie in den Reichsfürstenstand er¬ 
hoben. Als nun unter Kaiser Sigismund die Mark 
Brandenburg, welche zu seinen Erblanden gehörte, eines 
starken Armes bedurfte, um die zerstörte Ordnung wieder auszu¬ 
richten, da konnte der Kaiser keinen tüchtigeren Statthalter für 
das Land sinden, als den Burggrafen Friedrich VI. von 
Nürnberg. Er fetzte ihn daher zum „vollmächtigen Verweser
	        
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