Der Dictator und Magister Equitum. 87
vatum), Liv. VIII. 54* Er konnte Armeen werben und
auseinander gehen lassen, und über das Leben und Ver¬
mögen der Bürger entscheiden, ohne erst bei dem Volk
anzufragen rc. Sowohl in als ausserhalb der Stadt hatte
er 2» Lictoren mit den Beilen.
Um zu verhindern, daß der Dictator von seiner gro¬
ßen Gewalt keinen Mißbrauch machen mochte, so wurde
sie gewissen Einschränkungen unterworfen: i) Sie dauerte
nur 6 Monate, sogar, wenn das Geschäfte, wegen welchem
er erwählt worden war, seine Endschaft noch nicht erreicht
hatte, und wurde nie über diese Zeit verlängert, ausser in
'Fällen von der höchsten Nothwendigkeit, wie z. B. beim
C a m i l l u s, Liv. VI. i. Meistentheils aber legten die
Dictatoren ihr Amt freiwillig nieder, wenn sie die Absicht
desselben erfüllt hatten. Liv. Ill, 29.; IP*, 34. 2) Der
Dictator durfte ohne Genehmigung des Senats und des
Volks von den öffentlichen Geldern keinen Gebrauch ma¬
chen. 2) Er konnte die Armeen nicht ausserhalb Italien
anführen. »1 Er konnte nach der Niederlegung seines
Amtes wegen seines Verhaltens zur Rechenschaft gezogen
werden rc.
Hundert und zwanzig Jahre lang vor dem Sulla
wurde kein Dictator gewählt, sondern die Consuln erhiel¬
ten in gefährlichen Umständen eine diktatorische Gewalt
(s. S.28.1 Nach dem Tode des Cäsars wurde die Dicta-
tur auf immer abgeschafft und wegen der Grausamkeiten,
welche Sulla unter dem Namen eines Dictators verübt
hatte, stets verabscheut. Daher sie auch Augustus aus¬
schlug, als man sie ihm antrug. Suse. Aug. 5a.
Der Dictator ernannte sich unmittelbar nach seiner
Erwählung einen Befehlshaber der Reiterei (MAGISTER
EQVITVM), und zwar gewöhnlich einen Mann von
consularischem oder prätorischem Rang. Das Amt dessel¬
ben war, die Reiterei unter dem Dictator zu commandi-
ren, und seine Befehle zu vollziehen. Er hatte, wie man
glaubt, fast eben dieselben Ehrenzeichen, wie der Dictator,
nämlich die Toga prätexta, 6 Lictoren rc.
Von den übrigen ausserordentlichen Magistraten, von
den Decemvirn, Kri^gstribunen mit cvnsnlari«
scher Gewalt, und dem Jterrer ist bereits oben
S. 18. 20. ,6. 25. gehandelt worden. Andere ausserordent¬
liche Magistrate von geringerer Bedeutung waren:
VI RI peiduelliouis judicaudae causa; TR-IVMVhU