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b) Durch Edikt vom 28.Oktober 1807 wurde die Hörigkeit,
Leibeigenschaft, Erbuntertänigkeit und Guts¬
pflicht auf den Königlichen Domänen fchon mit
dem 1. Juni 1808 aufgehoben.
c) Nach dem Gesetz vom Januar 1811 durften Frondienste
durch Laudabtretuug oder Geld abgelöst werden.
2. In der Schaffung eines freien Bürgerstandes.
Durch die Städteordnung vom 19. November 1808
wurde bestimmt:
a) Die Städte erhalten die selbständige Verwaltung
ihres Haushalts, ihres Schul- und Armenwesens und
zum Teil ihres Polizeiwesens.
b) Die stimmfähigen Bürger wählen zu ihrer Vertretung
die Stadtverordneten.
c) Die Stadverordneten haben den Bürgermeister und
die übrigen Mitglieder des Magistrats zu wählen.
3. In der Schaffung einer rechtlichen Gleichstellung der
Stände.
Durch Edikt vom 9. Oktober 1807 wurde
a) die bisherige Scheidung der Staude völlig beseitigt,
b) jedem Preußen jeder Grundbesitz und jeder
Gewerbebetrieb uneingeschränkt gestattet. (Bürger
durften Güter erwerben, Adelige und Bauern
durften Gewerbe und Handel treiben.)
4. In der Schaffung eines freien Gewerbebetriebes.
a) Jeder Preuße durfte gegen Lösung eines Gewerbe¬
scheines jedes Handwerk selbständig betreiben, in dem
er seine Ausbildung nachwies.
b) Jeder Handwerker konnte Meister werden.
c) Jeder Bürger durste seine Eiukäuse machen, wo ev
ihm beliebte (der Mahl-, Back- und Brauzwang
wurde aufgehoben).
5. In derSchaffung einer einheitlichen Staatsverwa ltung.
a) An die Stelle des Generaldirektoriums traten
fünf Fachministerien. (Inneres, Äußeres, Finanzen,
Krieg, Justiz.)
b) Die Minister hielten unmittelbar beim Könige Vortrag
(daher eine Beeinflussung durch Kabinettsräte unmöglich).
c) An die Stelle der Kriegs- und Domänenkammern
traten die Regierungen. (Innere Verwaltung der
Provinz, Domänen, Finanzen.)