78 Konrad IV. Wilhelm. §.28. Interregnum in Deutschland. §.29.
zu kämpfen. Gregor IX. sprach nochmals den Bann über den
Kaiser aus und betrieb den Sturz des Hohenstaufeuschen Hauses in
Deutschland, wogegen Friedrich zwar den Kirchenstaat sich großen-
theils unterwarf und im Angesichte Roms sein Lager aufschlug, dann
aber nach Sicilien zurückkehrte. Die Vertheidigung Deutschlands gegen
einen Einfall der Mongolen (f. §. 36) überließ er seinem im
I. 1237 zum deutschen Könige gewählten Sohne Konrad.
Gregor's IX. zweiter Nachfolger, Jnnocenz IV., versuchte neue
Friedensunterhandlungen mit dem Kaiser, aber seine Forderung,
der Kaiser möge in dem Streite mit den Lombarden sich der päpstlichen
Entscheidung unterwerfen, hinderte abermals die Aussöhnung. Der
Papst berief eine Kirchenversammlung nach Lyon (1245), sprach
mit deren Zustimmung die Absetzung des Kaisers aus und forderte
die deutschen Fürsten zu einer neuen Wahl auf, ohne Rücksicht
auf den König Konrad. Aber fast nur geistliche Fürsten wählten
den Landgrafen Heinrich Raspe von Thüringen zum Gegen¬
könige (1246); als dieser schon im I. 1247 auf der Wartburg
starb, erhoben fast dieselben Fürsten als neuen Gegenkönig den
(20jährigen) Grafen Wilhelm von Holland, den auch Papst
Jnnocenz IV. als rechtmäßigen König anerkannte. Während in
Deutschland die beiden jungen Könige Konrad und Wilhelm einander
bekämpften, setzte Friedrich den Kampf gegen die Lombarden und
gegen den Kirchenstaat bis zu seinem Tode fort.
6. Ko.nrad IV., 1250—1254. Wilhelm — 125«.
Auch Konrad zog die Herrschaft in Italien der in Deutsch-
laud vor und ging nach Apulien, welches sein Bruder Manfred als
Statthalter gegen den Papst behauptet hatte. Hier starb er schon
im I. 1254, mit Hinterlassung eines zweijährigen Sohnes Konradin.
— Wilhelm von Holland beschränkte seine Regierungshandlungen
im Wesentlichen aus Bestätigung von Landsriedenseinignngen, z. B.
des rheinischen Städtebundes. Als er die Westsrisen durch einen
Kriegszug tributpflichtig machen wollte, wurde er von einigen Frisen,
die ihn nicht kannten, erschlagen.
§. 29.
Das Interregnum in Deutschland, 1256—1273.
Da nach Wilhelm's Tode der Papst (Alexander IV.) die Wahl
Konradin's bei Strafe des Bannes verboten hatte, wählte ein Theil
der Wähler, welche jetzt Kurfürsten genannt wurden, gegen „Ent-
schädiguugen" den reichen Grafen Richard von Cornwallis,