Contents: Das Mittelalter (Abth. 2)

78 Konrad IV. Wilhelm. §.28. Interregnum in Deutschland. §.29. 
zu kämpfen. Gregor IX. sprach nochmals den Bann über den 
Kaiser aus und betrieb den Sturz des Hohenstaufeuschen Hauses in 
Deutschland, wogegen Friedrich zwar den Kirchenstaat sich großen- 
theils unterwarf und im Angesichte Roms sein Lager aufschlug, dann 
aber nach Sicilien zurückkehrte. Die Vertheidigung Deutschlands gegen 
einen Einfall der Mongolen (f. §. 36) überließ er seinem im 
I. 1237 zum deutschen Könige gewählten Sohne Konrad. 
Gregor's IX. zweiter Nachfolger, Jnnocenz IV., versuchte neue 
Friedensunterhandlungen mit dem Kaiser, aber seine Forderung, 
der Kaiser möge in dem Streite mit den Lombarden sich der päpstlichen 
Entscheidung unterwerfen, hinderte abermals die Aussöhnung. Der 
Papst berief eine Kirchenversammlung nach Lyon (1245), sprach 
mit deren Zustimmung die Absetzung des Kaisers aus und forderte 
die deutschen Fürsten zu einer neuen Wahl auf, ohne Rücksicht 
auf den König Konrad. Aber fast nur geistliche Fürsten wählten 
den Landgrafen Heinrich Raspe von Thüringen zum Gegen¬ 
könige (1246); als dieser schon im I. 1247 auf der Wartburg 
starb, erhoben fast dieselben Fürsten als neuen Gegenkönig den 
(20jährigen) Grafen Wilhelm von Holland, den auch Papst 
Jnnocenz IV. als rechtmäßigen König anerkannte. Während in 
Deutschland die beiden jungen Könige Konrad und Wilhelm einander 
bekämpften, setzte Friedrich den Kampf gegen die Lombarden und 
gegen den Kirchenstaat bis zu seinem Tode fort. 
6. Ko.nrad IV., 1250—1254. Wilhelm — 125«. 
Auch Konrad zog die Herrschaft in Italien der in Deutsch- 
laud vor und ging nach Apulien, welches sein Bruder Manfred als 
Statthalter gegen den Papst behauptet hatte. Hier starb er schon 
im I. 1254, mit Hinterlassung eines zweijährigen Sohnes Konradin. 
— Wilhelm von Holland beschränkte seine Regierungshandlungen 
im Wesentlichen aus Bestätigung von Landsriedenseinignngen, z. B. 
des rheinischen Städtebundes. Als er die Westsrisen durch einen 
Kriegszug tributpflichtig machen wollte, wurde er von einigen Frisen, 
die ihn nicht kannten, erschlagen. 
§. 29. 
Das Interregnum in Deutschland, 1256—1273. 
Da nach Wilhelm's Tode der Papst (Alexander IV.) die Wahl 
Konradin's bei Strafe des Bannes verboten hatte, wählte ein Theil 
der Wähler, welche jetzt Kurfürsten genannt wurden, gegen „Ent- 
schädiguugen" den reichen Grafen Richard von Cornwallis,
	        
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