Full text: Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien

Cenabum • 
Ceiiäbnm (nicht Genabum), Krjvaßov, Haupt¬ 
stadt der gall. Völkerschaft der Carnutes am 
Liger, später civitas Aurelianum oder Aurelia- 
nensis uvbs, j. Orleans, ein wichtiger Handels¬ 
platz, von Cäsar erbaut. Gaes. b. g. 7, 11. 
Cenomäni, /{svofiuvoi, mächtiger celtischer 
Stamm von beut Hauptstamme der Aulerci im 
eisalpin. Gallien, der sich nördlich bis Rätien, 
im N.-O. bis zu dem Euganei, östlich bis Vene- j 
tja, südlich bis zum Padus ausbreitete, mit den 
Städten Brixia, Cremona, Bedriacnrn/ 
Mantna, Verona. Pol. 2, 17. Strab. 5, 216. 
Cenotaplmim s. Sepulcrum, 5. 
Censor und Census (bie griech. zLurjoig s. un¬ 
ter üqoooöoi, 11. 12. und Solon, 3.). Der 
römische Census ist eine Einrichtung bes Königs 
Servins Tullius zur gerechten Regelung ber A b- 
gaben unb bes Kriegsdienstes (s. Centuria). 
Nach Dion. HalA, 15. sollten „alle Römer sich auf¬ 
schreiben lassen und eiblich ihr Vermögen in 
Gelb schätzen, wobei sie schrieben, wer ihr Vater 
wäre, sie sollten ihr Alter sowie Frauen und 
Kinder angeben, anch hinzusetzen, an welchem 
Orte der Stadt, oder in welchem Flecken des 
Landes sie wohnten". Steuerpflichtig und des¬ 
halb anzugeben war nur, was sie ex iure (juiri- 
tiuin besaßen, d. i. namentlich der Grundbesitz 
mit Ausschluß des ager publicus uud ber Pro- 
viuzialgruubstücke. Alle fünf Jahre sollte solche 
Schatzung sich wieberholen unb jedesmal mit einem 
Reinigungsopfer (lustrum) beschlossen werben. 
Mit Eintritt ber Republik ging bie Abhaltung 
bes Census aus bie Konsuln als bie Nachfolger 
ber Könige über. Als jeboch im I. 443 v. C. 
bie Plebejer bie Theilnahme an ber höchsten 
Staatsgewalt unter bem Namen ber tribuni 
militares consulari potestate erlangten, such¬ 
ten bie Patrizier burch Abzweigung der Censur 
ihrem Stande noch ein Vorrecht zu bewahren, 
nach Liv. 4, 8. und anderen Angaben, „weil die 
Consulu zur Besorgung des Census keine Zeit 
hätten". Im I. 350 v. C. wurde jedoch auch 
dieses Amt den Plebejern zugänglich. Die ur¬ 
sprünglich 5 jährige Amtsdauer ber 2 censores 
würbe 434 v. C, durch Aemilius Mamereus auf 
18 Monate beschränkt. Diese Kürze ihres Amtes 
hatte die nothwendige Folge, daß ihr ursprüng¬ 
licher Hauptberuf der Vermögensschatzung vor der 
Beschäftigung mit politischen Dingen zurücktrat. 
Schon die zweiten Censoren hatten ein Amts local 
(villa publica in campo Martio Liv. 4, 22.) ein¬ 
gerichtet und Erweiterung ihrer Amtsbefngniffe 
erstrebt; wie ja überhaupt ihrem freien Ermessen 
der weiteste Umfang gleich bei der Einsetzung der 
Censur anheim gegeben war {Liv. 4, 8. Var r. 
ling. lat. 5, 14, 81. censor, ad cuius censionem, 
id est arbitrium, censeretur populus). Allmäh¬ 
lich erlangten sie, nacheinander gesetzlich übertra¬ 
gen, die censura morum im Allgemeinen, sodann 
die Musterung des Senates (lectio), balb auch 
bes Ritterstaubes, bie Aussicht über bie öffent¬ 
lichen Bauten, sowie bes Staatseigenthums über¬ 
haupt, cnblich auch bie Beaufsichtigung ber Tri¬ 
butverhältnisse. Alle diese hinzugekommenen Pflich¬ 
ten und Reste der censores, namentlich die poli¬ 
tische Thätigkeit der lectio senatus, wurden all¬ 
mählich von der Zeit an die Hauptsache ihres 
Amtes, als einerseits durch bie unermeßliche Beute 
— Censor. 
bes Aemilius Paullus 167 v. C. bie Slaatsab- 
gaben ber römischen Bürger mithörten, anderer¬ 
seits durch Marius die Kriegsbienstpflicht eine 
allgemeine, auch bie Besitzlosen betreffend wurde, 
und bie beiben ursprünglichen Gesichtspunkte (Ab¬ 
gaben unb Kriegsbienst) in Wegfall kamen. Darum 
hob Sulla bie Censur ganz auf unb übertrug bie 
Besorgung ber Bauten und die Aufsicht über die 
Finanzen auf die Consulu und Prätoren, der 
Senat sollte sich selber ergänzen. Einige Jahre 
nach seinem Tode 70 v. C. wurde jedoch die Cen¬ 
sur wieder eingeführt, wahrscheinlich um in den 
Senat des Sulla demokratische Elemente zu brin¬ 
gen. Durch Caesar wurde das Amt als solches 
wieder abgeschafft, dafür wurde er 46 v. C. zum 
praefectus mcrum ans 3 Jahre, sodann 44 v. C. 
auf Lebenszeit erwählt. Augustus vereinigte 
ebenfalls als praefectus morum bie gestimmte 
frühere cenforifche Gewalt in feiner Per- 
' sott, bisweilen mit einem Arntsgenossen (Agrippa), 
auch wol mit ausgedehnterer Vollmacht, wie zur 
I Zeit ber Republik. Ueber alles dieses spricht er 
i selber in seinem Monum. Ancyr. (s. d. Erklärun¬ 
gen von Zumpt und Mommsen). So blieb es int 
Allgemeinen für bie spätere Zeit, mit wenigen 
Ausnahmen unter Claubius unb Vespasian. — 
Umkreis ber amtlichen Wirksamkeit in ber 
Republik: 1) Bei ber Abschätzung bes Ver¬ 
mögens (censum agere) mußte jeder Bürger 
die Wahrheit seiner Aussagen eidlich bekräftigen 
(ex animi sententia). Ob dabei nod) eine uns 
unbekannte Schwnrformel angewandt wurde, wie 
Zumpt ans Grund von Gell. 4, 20. 22, 21. mnth- 
maßt, oder die angeführten Worte genügten, wie 
Becker behauptet, bleibt unerörtert. Die Richtig¬ 
keit der Angaben jedes einzelnen Bürgers zu 
prüfen, waren die Censoren nicht verpflichtet, ob- 
schon sie dazu berechtigt, wobei sie denn Geld¬ 
buße zu verfügen hatten {Cic. de rej). 2, 35.). 
Sie nahmen die Selbstschätznug ber Bürger (de- 
ferre censum) tut (accipere censum) unb ließen 
sie burch Unterbeamte in Listen (tabulae censo- 
riae) eintragen. Das ganze Geschäft hieß cen- 
sere, sowohl von Seiten ber Bürger als auch ber 
Censoren gebraucht, von ersteren jedoch kommt 
auch censeri vor. Nach vollendeter Ausnahme des 
Personal- und Vermögensstandes wurde die Cin- 
theilung der Bürger vorgenommen und die Listen der 
Ritter und der Bürger nach ihren Vermögensclassen 
von dem Censor entworfen (s. Centuria). Die 
Aufstellung der Liste der Senatoren (lectio sena¬ 
tus) erhielten die (Sensoren erst durch die bald 
nach den leges Liciniae Sextiae gegebene lex 
Ovinia. — Da sie hierbei auch moralische Schä¬ 
tzung hatten mußten unb nicht blos bas Vermögen 
ins Auge faßten, so erhielt die Censur 2) auch 
ein allgemeines Sittenrichter amt. Manche 
Vergehen, vorzüglich solche, über welche kein Rich¬ 
ter entschied, wurden gerügt und bestraft, z. B. 
schlechte Kindererziehung, lüderltcher Haushalt, 
unordentlicher Lebenswandel, Ehelosigkeit, Härte 
gegen Sklaven und Clienten, Jmpietät, überhaupt 
unwürdiges Benehmen der Magistrate, Meineid 
u. s. w. Die Strafe hieß nicht poena, sondern 
ignominia und nota, weil es Ehrenstrafen waren. 
Die Strafe bestand, je nach dem Stande des 
Schuldigen, in Ausstoßung aus dem Senat (se- 
natu movere) oder aus der Ritterschaft (equum
	        
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