Cenabum •
Ceiiäbnm (nicht Genabum), Krjvaßov, Haupt¬
stadt der gall. Völkerschaft der Carnutes am
Liger, später civitas Aurelianum oder Aurelia-
nensis uvbs, j. Orleans, ein wichtiger Handels¬
platz, von Cäsar erbaut. Gaes. b. g. 7, 11.
Cenomäni, /{svofiuvoi, mächtiger celtischer
Stamm von beut Hauptstamme der Aulerci im
eisalpin. Gallien, der sich nördlich bis Rätien,
im N.-O. bis zu dem Euganei, östlich bis Vene- j
tja, südlich bis zum Padus ausbreitete, mit den
Städten Brixia, Cremona, Bedriacnrn/
Mantna, Verona. Pol. 2, 17. Strab. 5, 216.
Cenotaplmim s. Sepulcrum, 5.
Censor und Census (bie griech. zLurjoig s. un¬
ter üqoooöoi, 11. 12. und Solon, 3.). Der
römische Census ist eine Einrichtung bes Königs
Servins Tullius zur gerechten Regelung ber A b-
gaben unb bes Kriegsdienstes (s. Centuria).
Nach Dion. HalA, 15. sollten „alle Römer sich auf¬
schreiben lassen und eiblich ihr Vermögen in
Gelb schätzen, wobei sie schrieben, wer ihr Vater
wäre, sie sollten ihr Alter sowie Frauen und
Kinder angeben, anch hinzusetzen, an welchem
Orte der Stadt, oder in welchem Flecken des
Landes sie wohnten". Steuerpflichtig und des¬
halb anzugeben war nur, was sie ex iure (juiri-
tiuin besaßen, d. i. namentlich der Grundbesitz
mit Ausschluß des ager publicus uud ber Pro-
viuzialgruubstücke. Alle fünf Jahre sollte solche
Schatzung sich wieberholen unb jedesmal mit einem
Reinigungsopfer (lustrum) beschlossen werben.
Mit Eintritt ber Republik ging bie Abhaltung
bes Census aus bie Konsuln als bie Nachfolger
ber Könige über. Als jeboch im I. 443 v. C.
bie Plebejer bie Theilnahme an ber höchsten
Staatsgewalt unter bem Namen ber tribuni
militares consulari potestate erlangten, such¬
ten bie Patrizier burch Abzweigung der Censur
ihrem Stande noch ein Vorrecht zu bewahren,
nach Liv. 4, 8. und anderen Angaben, „weil die
Consulu zur Besorgung des Census keine Zeit
hätten". Im I. 350 v. C. wurde jedoch auch
dieses Amt den Plebejern zugänglich. Die ur¬
sprünglich 5 jährige Amtsdauer ber 2 censores
würbe 434 v. C, durch Aemilius Mamereus auf
18 Monate beschränkt. Diese Kürze ihres Amtes
hatte die nothwendige Folge, daß ihr ursprüng¬
licher Hauptberuf der Vermögensschatzung vor der
Beschäftigung mit politischen Dingen zurücktrat.
Schon die zweiten Censoren hatten ein Amts local
(villa publica in campo Martio Liv. 4, 22.) ein¬
gerichtet und Erweiterung ihrer Amtsbefngniffe
erstrebt; wie ja überhaupt ihrem freien Ermessen
der weiteste Umfang gleich bei der Einsetzung der
Censur anheim gegeben war {Liv. 4, 8. Var r.
ling. lat. 5, 14, 81. censor, ad cuius censionem,
id est arbitrium, censeretur populus). Allmäh¬
lich erlangten sie, nacheinander gesetzlich übertra¬
gen, die censura morum im Allgemeinen, sodann
die Musterung des Senates (lectio), balb auch
bes Ritterstaubes, bie Aussicht über bie öffent¬
lichen Bauten, sowie bes Staatseigenthums über¬
haupt, cnblich auch bie Beaufsichtigung ber Tri¬
butverhältnisse. Alle diese hinzugekommenen Pflich¬
ten und Reste der censores, namentlich die poli¬
tische Thätigkeit der lectio senatus, wurden all¬
mählich von der Zeit an die Hauptsache ihres
Amtes, als einerseits durch bie unermeßliche Beute
— Censor.
bes Aemilius Paullus 167 v. C. bie Slaatsab-
gaben ber römischen Bürger mithörten, anderer¬
seits durch Marius die Kriegsbienstpflicht eine
allgemeine, auch bie Besitzlosen betreffend wurde,
und bie beiben ursprünglichen Gesichtspunkte (Ab¬
gaben unb Kriegsbienst) in Wegfall kamen. Darum
hob Sulla bie Censur ganz auf unb übertrug bie
Besorgung ber Bauten und die Aufsicht über die
Finanzen auf die Consulu und Prätoren, der
Senat sollte sich selber ergänzen. Einige Jahre
nach seinem Tode 70 v. C. wurde jedoch die Cen¬
sur wieder eingeführt, wahrscheinlich um in den
Senat des Sulla demokratische Elemente zu brin¬
gen. Durch Caesar wurde das Amt als solches
wieder abgeschafft, dafür wurde er 46 v. C. zum
praefectus mcrum ans 3 Jahre, sodann 44 v. C.
auf Lebenszeit erwählt. Augustus vereinigte
ebenfalls als praefectus morum bie gestimmte
frühere cenforifche Gewalt in feiner Per-
' sott, bisweilen mit einem Arntsgenossen (Agrippa),
auch wol mit ausgedehnterer Vollmacht, wie zur
I Zeit ber Republik. Ueber alles dieses spricht er
i selber in seinem Monum. Ancyr. (s. d. Erklärun¬
gen von Zumpt und Mommsen). So blieb es int
Allgemeinen für bie spätere Zeit, mit wenigen
Ausnahmen unter Claubius unb Vespasian. —
Umkreis ber amtlichen Wirksamkeit in ber
Republik: 1) Bei ber Abschätzung bes Ver¬
mögens (censum agere) mußte jeder Bürger
die Wahrheit seiner Aussagen eidlich bekräftigen
(ex animi sententia). Ob dabei nod) eine uns
unbekannte Schwnrformel angewandt wurde, wie
Zumpt ans Grund von Gell. 4, 20. 22, 21. mnth-
maßt, oder die angeführten Worte genügten, wie
Becker behauptet, bleibt unerörtert. Die Richtig¬
keit der Angaben jedes einzelnen Bürgers zu
prüfen, waren die Censoren nicht verpflichtet, ob-
schon sie dazu berechtigt, wobei sie denn Geld¬
buße zu verfügen hatten {Cic. de rej). 2, 35.).
Sie nahmen die Selbstschätznug ber Bürger (de-
ferre censum) tut (accipere censum) unb ließen
sie burch Unterbeamte in Listen (tabulae censo-
riae) eintragen. Das ganze Geschäft hieß cen-
sere, sowohl von Seiten ber Bürger als auch ber
Censoren gebraucht, von ersteren jedoch kommt
auch censeri vor. Nach vollendeter Ausnahme des
Personal- und Vermögensstandes wurde die Cin-
theilung der Bürger vorgenommen und die Listen der
Ritter und der Bürger nach ihren Vermögensclassen
von dem Censor entworfen (s. Centuria). Die
Aufstellung der Liste der Senatoren (lectio sena¬
tus) erhielten die (Sensoren erst durch die bald
nach den leges Liciniae Sextiae gegebene lex
Ovinia. — Da sie hierbei auch moralische Schä¬
tzung hatten mußten unb nicht blos bas Vermögen
ins Auge faßten, so erhielt die Censur 2) auch
ein allgemeines Sittenrichter amt. Manche
Vergehen, vorzüglich solche, über welche kein Rich¬
ter entschied, wurden gerügt und bestraft, z. B.
schlechte Kindererziehung, lüderltcher Haushalt,
unordentlicher Lebenswandel, Ehelosigkeit, Härte
gegen Sklaven und Clienten, Jmpietät, überhaupt
unwürdiges Benehmen der Magistrate, Meineid
u. s. w. Die Strafe hieß nicht poena, sondern
ignominia und nota, weil es Ehrenstrafen waren.
Die Strafe bestand, je nach dem Stande des
Schuldigen, in Ausstoßung aus dem Senat (se-
natu movere) oder aus der Ritterschaft (equum