Steuer¬
reform.
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Kreiseingesessene) zur Seite gestellt. Die einzelnen Kreise
einer Provinz wurden sodann zu einem Provinzialland-
tage zusammengefaßt; jeder Kreis entsendet in denselben seine
Abgeordneten nach Maßgabe der Bevölkerungszahl. An die
Spitze derselben trat der auf 6—12 Jahre gewählte und vom
Könige bestätigte L a n d e s d i r e k t o r und ein Provinzial¬
ausschuß. Dem die Staatsaufsicht über die Provinz und
die staatliche Verwaltung führenden Oberpräsidenten ward
ein P r o v i u z i a l r a t unter feinem Vorsitze zur Seite ge¬
setzt, iu welchen der Provinzialausschuß 5 Mitglieder schickte,
während außerdem noch ein höherer Verwaltungsbeamter hin¬
zutrat. In ähnlicher Weise wurde dem Regierungsprä¬
sidenten, der an der Spitze der Bezirksregierung die terri¬
toriale Verwaltung leitet, ein Bezirksausschuß sür ge¬
wisse Angelegenheiten beigeordnet, der außer dem Präsidenten
selbst noch aus zwei vom Könige auf Lebenszeit ernannten und
aus vier vom Provinzialansschuffe aus den Bezirkseingesessenen
gewählten Mitgliedern besteht*).
Während in den übrigen Staaten Europas die indirekten
steuern den Hauptbestandteil des staatlichen Einkommens ans
Steuermitteln ausmachten, hatte Prenßen die direkten
Staatsstenern vornehmlich ausgebildet; im Jahre 1877 kamen
aus diesen pro Kopf der Bevölkerung 5,88 Mark ein, aus den
indirekten nur 0,95 Mark. Die M a h l - und S ch l a ch t st e u e r
war bereits 1873 größtenteils aufgehoben worden. Auch
die Gemeinde abgaben, die meist in einem Zuschlag zu
deu Staatssteuern bestanden, waren der Hauptsache nach direkte
Abgaben. Nachdem das deutsche Reich gegründet war, ward
ihm die indirekte Besteuerung durch Zölle und Verbrauchssteuern
vornehmlich überlassen; der Einzelstaat konnte nur auf dem
Wege einer Reform der direkten Steuer Verbesserungen ein¬
führen. Der socialen Entwickelung trug auch hierin die preußische
Regierung Rechnung, indem sie darauf ausging, die unteren
Volksklassen, vornehmlich die Arbeiter, zu entlasten. Die di¬
rekten Steuern wurden auch deshalb besonders schwer empfun¬
den, weil im Falle der Nichtbezahlung der Exekutor mit Ab-
*) Obige Verwaltungsordnung gilt noch heute, soweit sie nicht durch
die am 1. April 1892 eingeführte Landgemeindeordnung, welche die Selbst¬
verwaltung noch weiter auf das platte Land ausdehnte, geändert worden ist.