Die ältesten Bewohner. Bürgerliche Einrichtungen. Kriegswesen. 21
derswo gute Gesetze. — Besonders heilig hielten sie das Band der
Ehe, in welche Jünglinge und Jungfrauen erst in reiferem Alter
traten.
Der Ehemann brachte der Frau eine Morgen gäbe (Rindergespann,
Schlachtroß, Schild, Waffen) als ihr bleibendes Eigenthum. Erst in
späterer Zeit kam eine Mitgift auf, die vom Vater der Braut mitge-
geben wurde.
3. Die Lebensweise der alten Germanen war einfach. Von
Jugend auf abgehärtet, waren sie nur wenig bekleidet, die Männer
meist mit Thierhäuten, die Frauen mit den von ihnen selbst bereiteten
linnenen und wollenen Geweben. Krieg und Jagd war die Hanptbe-
schästignng der Männer, daher man schon die Knaben im Gebranch
der Waffen übte. Doch wußten die Germanen auch die zum Landbau
nöthigsten Gerätschaften zu verfertigen. Von Künsten kannten sie
nur die Dichtkunst, die sie in Verbindung mit Gesang übten. Ihre
Lieder, die den Ruhm der Helden sangen, und zur Schlacht begeister¬
ten, pflanzten sich durch mündliche Überlieferung fort; denn das
eigentliche Lesen und Schreiben war ihnen unbekannt. Nur auf Stäbe
eingeschnittene Erinnerungszeichen (die s. g. Runenschrift) wandten
sie besonders bei Ausstellung von Gesetzen an. —
Die Lieder waren in der Regel im Munde des ganzen Volkes;
eine besondere Sängerkaste (tote die Barden bei den (Selten) gab es
bei dem deutschen Volke nicht. Im Norden bei den Skandinaviern
wurden die Sänger auch Skalden genannt.
4. Fleisch und Milch bildete die gewöhnliche Nahrung; eine Art
Bier wurde aus Gerste und Hafer, Meth aus Honig und Wasfer be-
reitet. Zur Erholung von den Mühen des Krieges und der Jagd
hielten die Germanen Gastmähler und Trinkgelage, bei denen auch
über wichtige Angelegenheiten berathell wurde. Trunkliebe und leiden-
fchaftliches Würfelspiel, bei welchem sie oft die persönliche Freiheit ver-
spielten und dann dem Gewinnenden als Sklaven dienten, waren ihre
H auptsehler.
§• 20.
Bürgerliche Einrichtungen. Kriegswesen.
1. Städte und festgebaute Wohnhäuser kannten die Germanen nicht.
Wo eine Quelle, eiu Hain, ein Weideplatz sie einlud, schlugen sie in
der Mitte ihrer Feldmarken ihre Hütte auf. Im eigenen Hans und
Gehöfte war der freie Mann Priester, Richter und zugleich unum-
schränkter Herr über seiu Weib, seine Kinder und seine Knechte. Ge-
wohnlich erbte der älteste Sohn das ganze Eigenthum des Vaters;
die jüngeren schlössen sich einem reichen Grundbesitzer oder glücklichen
Kriegsfürsten als Gefolge an (s. u. Nr. 4).
Mehrere Gehöfte bildeten eine Markung oder Gemeinde, die im
gemeinsamen Besitz von Wald und Weideland (Almend) waren; aus
mehreren Gemeinden entstand, ein Gau oder eine Gaugenossenschaft.