— 195 —
das Mitglied des Kreisausschusses von sämtlichen
Mitgliedern der Kreisausschüsse des Landes gewählt.
8. aus den bort dem Großherzog ernannten Mitgliedern
(Gesetz vom 24. Aug. 1904.)
§ 28. Die Prinzen des Hauses und die Standesherren
treten, nach erlangter Volljährigkeit, in die Ständeversammlung
ein
§ 29. Bei ber Wahl der grundherrlichen Abgeordneten
sind alle adeligen Eigentümer oder Miteigentümer eines im
Großherzogtum befindlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im
Jahre 1806 die Eigenschaft der Reichsunmittelbarkeit oder das
Recht der Patrimonialgerichtsbarkeit zustand
§ 30. In Ermangelung des katholischen Landesbischofs
tritt der Bistumsverweser in die erste Kammer ein.
§ 31. Vom Großherzog werden in die erste Kammer be¬
rufen:
1. Zwei höhere richterliche Beamte,
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne
Rücksicht auf Stand und Geburt. (Ges. v. 24. 8. 1904.)
§ 32. Die zwei höheren richterlichen Beamten werden
auf die Dauer ihres Amtes ernannt. Im übrigen erfolgt die
Ernennung der vom Großherzog berufenen Mitglieder und
ebenso die Wahl der Abgeordneten der Grundherren, der Hoch¬
schulen, der Berufskörperschaften und der Städte und Kreise
für die vierjährige Landtagsperiode. (Ges. v. 24. 8. 1904.)
§ 33. Die zweite Kammer besteht aus dreiundsiebenzig
Abgeordneten. Die Abgeordneten werden, jeder in einem be¬
sonderen Wahlkreise, in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer
Abstimmung gewählt. (Ges. 24. 8. 1904.)
§ 34. Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten
zur zweiten Kammer sind die männlichen Personen über fünf¬
undzwanzig Jahre berechtigt, welche im Zeitpunkt der Wahl im
Großherzogtum einen Wohnsitz haben und seit mindestens zwei
Jahren die badische Staatsangehörigkeit besitzen. Jedoch genügt
einjähriger Besitz der badischen Staatsangehörigkeit, falls der
Wohnsitz im Großherzogtum unmittelbar vor der Wahl min¬
destens ein Jahr gedauert hat. (Ges. 24. 8. 1904.)
13*