Full text: Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters

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das Mitglied des Kreisausschusses von sämtlichen 
Mitgliedern der Kreisausschüsse des Landes gewählt. 
8. aus den bort dem Großherzog ernannten Mitgliedern 
(Gesetz vom 24. Aug. 1904.) 
§ 28. Die Prinzen des Hauses und die Standesherren 
treten, nach erlangter Volljährigkeit, in die Ständeversammlung 
ein 
§ 29. Bei ber Wahl der grundherrlichen Abgeordneten 
sind alle adeligen Eigentümer oder Miteigentümer eines im 
Großherzogtum befindlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im 
Jahre 1806 die Eigenschaft der Reichsunmittelbarkeit oder das 
Recht der Patrimonialgerichtsbarkeit zustand 
§ 30. In Ermangelung des katholischen Landesbischofs 
tritt der Bistumsverweser in die erste Kammer ein. 
§ 31. Vom Großherzog werden in die erste Kammer be¬ 
rufen: 
1. Zwei höhere richterliche Beamte, 
2. weitere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, ohne 
Rücksicht auf Stand und Geburt. (Ges. v. 24. 8. 1904.) 
§ 32. Die zwei höheren richterlichen Beamten werden 
auf die Dauer ihres Amtes ernannt. Im übrigen erfolgt die 
Ernennung der vom Großherzog berufenen Mitglieder und 
ebenso die Wahl der Abgeordneten der Grundherren, der Hoch¬ 
schulen, der Berufskörperschaften und der Städte und Kreise 
für die vierjährige Landtagsperiode. (Ges. v. 24. 8. 1904.) 
§ 33. Die zweite Kammer besteht aus dreiundsiebenzig 
Abgeordneten. Die Abgeordneten werden, jeder in einem be¬ 
sonderen Wahlkreise, in allgemeiner, unmittelbarer und geheimer 
Abstimmung gewählt. (Ges. 24. 8. 1904.) 
§ 34. Zur Abstimmung bei der Wahl der Abgeordneten 
zur zweiten Kammer sind die männlichen Personen über fünf¬ 
undzwanzig Jahre berechtigt, welche im Zeitpunkt der Wahl im 
Großherzogtum einen Wohnsitz haben und seit mindestens zwei 
Jahren die badische Staatsangehörigkeit besitzen. Jedoch genügt 
einjähriger Besitz der badischen Staatsangehörigkeit, falls der 
Wohnsitz im Großherzogtum unmittelbar vor der Wahl min¬ 
destens ein Jahr gedauert hat. (Ges. 24. 8. 1904.) 
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